14. Januar 2009
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06:39
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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für eine Scheidung macht es keinen Unterschied, ob Ihre Frau bereits die deutsche Staatsbürgerschaft erlangt hat.
Eine Ehescheidung wird nach deutschem Recht erfolgen, auch wenn Ihre Frau dann noch die rumänische Staatsangehörigkeit besitzen sollte.Das folgt aus EGBGB Art.14 und 17. Danach richtet sich das Recht im Falle einer Scheidung nach dem Recht, das für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Nach Art. 14 ist das deutsche Recht anzuwenden.
Somit ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit Ihrer Frau im Falle einer Scheidung deutsches Recht anzuwenden. Das gilt dann auch für Unterhaltsansprüche nach der Ehescheidung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle