6. Februar 2014
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13:34
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihre Frage ist zwar sehr pauschal gestellt, sicherlich läßt sich Ihr Vorhaben umsetzen.
Hier sind insbesondere die geltenden gesetzlichen Bestimmungen des UWG einzuhalten.
Es darf natürlich keine Irreführung vorliegen (also über Inhalte insbesondere Gewinnmöglichkeiten), außerdem darf die Teilnahme nicht an den Absatz einer Ware oder Dienstleistung gekoppelt sein.
Dieses läßt sich ebenfalls vermeiden.
Sollte das Gewinnspiel über Facebook laufen, wären zusätzlich noch die Gewinnspiel-Richtlinien von Facebook zu beachten.
Im Ergebnis sollten Sie unter Schilderung des konkret geplanten Spielablaufs die Umsetzung der Gewinnspieldurchführung anwaltlich betreuen lassen. Sehr gerne steht Ihnen auch meine Kanzlei hierfür zur Verfügung.
Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht