19. Mai 2025
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13:28
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Stefan Sepp Lorenz, Steuerberater, LL.M. oec., Diplom-Finanzwirt (FH)
Zehdenicker Str. 16
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Stefan-Sepp-Lorenz-__l108700.html
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Wenn ein Gesellschafter der oHG eigene Räume zur Nutzung überlässt, besteht das Risiko, dass diese Räume als Sonderbetriebsvermögen eingestuft werden. Dies kann zur Folge haben, dass bei einer späteren Veräußerung des Gebäudes der Gewinn nicht mehr als steuerfreies privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG gilt, sondern als betrieblicher Gewinn versteuert werden muss.
Die Einstufung als SBV erfolgt insbesondere dann, wenn die Nutzung der Räumlichkeiten durch die Gesellschaft eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt oder wenn die Nutzung nicht nur geringfügig ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Nutzung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Auch die anteilige Nutzung einzelner Räume kann bereits zur Qualifikation als SBV führen, insbesondere wenn diese Räume für den Geschäftsbetrieb der oHG von Bedeutung sind.
Um die steuerliche Einstufung als SBV zu vermeiden und die Voraussetzungen für eine steuerfreie Veräußerung nach Ablauf der Spekulationsfrist zu erhalten, sollten Sie folgende Maßnahmen in Betracht ziehen:
Vermeiden Sie die Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen an die oHG. Stellen Sie sicher, dass die der oHG überlassenen Räume nicht als wesentliche Betriebsgrundlagen gelten. Dies kann durch eine sorgfältige Auswahl der überlassenen Räumlichkeiten und deren Nutzung erreicht werden.
Schließen Sie mit der oHG Mietverträge zu fremdüblichen Konditionen ab. Dies beinhaltet marktübliche Mietpreise, klare Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen sowie eine klare Abgrenzung der genutzten Flächen.
Dokumentieren Sie die Nutzung der Räumlichkeiten durch die oHG genau. Dies umfasst Grundrisse mit Kennzeichnung der genutzten Flächen, Nutzungszeiten und den Umfang der Nutzung.
Reduzieren Sie die Nutzung der privaten Räumlichkeiten durch die oHG auf ein Minimum. Je geringer der Umfang der betrieblichen Nutzung, desto geringer ist das Risiko der Einstufung als SBV.
Tipp: Konsultieren Sie zudem mit allen Unterlagen einen Steuerberater, um die spezifischen Gegebenheiten Ihres Falles zu analysieren und eine individuelle Lösung zu erarbeiten.
Bitte beachten Sie, dass die steuerliche Behandlung von SBV komplex ist und von verschiedenen Faktoren abhängt. Eine sorgfältige Planung und Dokumentation sind entscheidend, um unerwünschte steuerliche Konsequenzen zu vermeiden.
Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!