Gewerbliches Mietrecht: Kündigung 'zum nächstmöglichen Termin'

9. November 2015 10:12 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe eine kurze Frage zum gewerblichen Mietrecht:
Unser Vermieter hat unser Mietverhältnis Ende letzten Jahres
schriftlich mit folgendem Wortlaut gekündigt:
"Hiermit kündige ich den Mietvertrag zum nächstmöglichen Termin.
Spätestens zum 30.10.2016."
Heißt das, daß wir vorher ausziehen können und die Mietzahlungen
mit dem Auszug/der Schlüsselübergabe einstellen können oder
müssen wir die Miete bis zum 30.10.2016 zahlen.

Vielen Dank im Voraus.
Beste Grüße,

9. November 2015 | 11:02

Antwort

von


(2333)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail: mail@ra-raab.de
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Wann der Mietvertrag gekündigt werden kann, ergibt sich aus dem Vertrag. Dort können Sie die Kündigungsfristen nachlesen.

Die Kündigung zum nächstmöglichen Termin bedeutet, daß unter Einhaltung der Kündigungsfristen zu dem Termin gekündigt wird, der als nächster Termin nach dem Vertrag in Betracht kommt.


2.

Eine Beendigung des Mietverhältnisses zu einem früheren Zeitpunkt als dem 30.10.2016 ist also nur möglich, wenn das aufgrund des Mietvertrags zulässig wäre.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


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