Sehr geehrter Ratsuchender,
die Vergütung des Maklers wird fällig, wenn dieser seine geschuldete Leistung - den Nachweis oder die Vermittlung des Abschlusses des Mietvertrages - erbracht hat. Wenn der Vertrag nachträglich durch Vereinbarung der Mietvertragsparteien wieder aufgelöst wir, so bleibt der Vergütungsanspruch des Maklers grundsätzlich bestehen. Sie werden daher die Maklercourtage nicht zurückverlangen können.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
die Vergütung des Maklers wird fällig, wenn dieser seine geschuldete Leistung - den Nachweis oder die Vermittlung des Abschlusses des Mietvertrages - erbracht hat. Wenn der Vertrag nachträglich durch Vereinbarung der Mietvertragsparteien wieder aufgelöst wir, so bleibt der Vergütungsanspruch des Maklers grundsätzlich bestehen. Sie werden daher die Maklercourtage nicht zurückverlangen können.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt