Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail: mail@anwaltskanzlei-dotterweich.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Der Passus „Vermietung von Fasssaunen und Badezubern" lässt im Hinblick auf die Zulassung für den Straßenverkehr leider in der Tat noch einen Interpretationsspielraum offen, auf den sich die Zulassungsbehörde jetzt wohl bezieht – von „mobil" ist ja im Zitat nicht die Rede und die Fasssauna dürfte sich – so habe ich es verstanden – auf einem Anhänger befinden. Um abschließend beurteilen zu können, ob die bisherige Genehmigung ausreichend ist oder tatsächlich eine Erweiterung vorgenommen werden muss, müsste Akteneinsicht beim Gewerbeamt genommen werden.
Hiermit sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen; in diesem Zusammenhang stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Danke für die schnelle Rückantwort. Würde dies bedeuten, wenn in der bestehenden Gewerbeanmeldung stehen würde: "Vermietung von mobilen Fasssaunen und mobilen Badezubern (auf Kfz-Anhänger)" wäre dies dann in Ordnung? Ich würde in diesem Fall eine Gewerbeummeldung vornehmen. Auf Ihr Angebot mit der Akteneinsicht komme ich gegebenenfalls zurück.
Danke im Voraus für eine kürze Rückinfo.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Ob das Problem auch mit dem Zusatz "mobil" bereits gelöst werden kann, ist an dieser Stelle leider nicht abschließend zu beurteilen, da mir keine Informationen darüber vorliegen, ob die Fasssauna nach Art und Umfang überhaupt genehmigungsfähig ist. Aber die Genehmigung wird nur erteilbar sein, wenn das Gewerbe sich auch ausdrücklich auf die Vermietung von auf einem Anänger befindlichen Fasssauna bezieht.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt