Gewerbefläche für die Nutzung als gewerblicher Kurzzeitvermietung (Airbnb und co.)

3. Februar 2020 17:08 |
Preis: 45,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


19:43

Zusammenfassung

Die Umnutzung von Büroflächen zu Wohnraum bedarf grundsätzlich einer Baugenehmigung.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe die Möglichkeit eine ausgewiesene Gewerbefläche zu mieten. Das Objekt befindet sich in einen Wohn- und Geschäftshaus und war vor der Umnutzung in ein Büro eine Wohnung.

Fragen:
1. Verstoße ich gegen das Zweckentfremdungsgesetzt. Es handelt sich aktuell um eine Gewerbeeinheit und keine Wohnung
2. Muss eine Nutzungsänderung stattfinden, wenn vorher das Objekt als Wohnung ausgewiesen war?

Vielen Dank
3. Februar 2020 | 17:55

Antwort

von


(1656)
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
E-Mail: verwaltungsrecht@rkm-goettingen.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Einige Städte in Bayern haben Satzungen erlassen, welche eine Vermietung von Wohnraum über Airbnb (Ferienwohnen) regulieren. Das betrifft aber nicht die Umnutzung von Büroflächen in regulären Wohnraum.

2. Bei der Frage, ob eine Nutzungsänderung vorliegt, ist auf die unmittelbar vorangegangene Nutzung abzustellen. Das war die Nutzung der Fläche als Büro. Sie bedürfen daher grundsätzlich einer Baugenehmigung.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 3. Februar 2020 | 19:07

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Erlauben Sie mir bitte eine komplexere Rückfrage:

Wie sieht es aus, wenn das Büro gewerblich und als Wohnung genutzt worden ist, sozusagen als Wohnbüro bzw. wenn die Nutzung als Wohnung und Gewerbe bei der Baugenehmigung erlaubt ist, komme ich dann wieder in den Bereich der Zweckentfremdung?
Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Februar 2020 | 19:43

Sehr geehrter Fragesteller,

jede zugelassene Nutzung hat eine gewisse Variationsbreite, innerhalb derer man die bauliche Anlage nutzen darf. Um Ihre Frage verbindlich beantworten zu können, müssten Sie mir diese Baugenehmigung mit Betriebsbeschreibung bitte zukommen lassen zu Prüfung. Es wäre jedenfalls sehr ungewöhnlich, wenn eine Nutzungseinheit zugleich als Wohnung und Gewerbebetrieb zugelassen wäre.

Abgesehen davon unterfällt die Vermietung einer Wohnung für Airbnb (so Ihre Überschrift) ohne weit überwiegende Eigennutzung dem bauplanungsrechtlichen Begriff des [b]Ferienwohnens[/b] und wäre etwas anderes als Wohnen - Airbnb-Wohnen wäre eine dritte, nicht durch [b]Gewerbe[/b] (bzw. freiberufliche Nutzung) oder [b]Wohnen[/b] abgedeckte Nutzungsform, die auch der Genehmigung bedarf (s.o.).

Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt

ANTWORT VON

(1656)

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37085 Göttingen
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