24. Februar 2018
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23:39
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
Königstraße 35
70173 Stuttgart
Tel: 0711/7586610
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E-Mail: info@dr-traub.legal
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Frage ob Sie in dem besagten Wohnhaus Ihren Gewerbebetrieb betreiben können hängt von zwei Punkten ab.
1.) Genehmigung Vermieter zu gewerblichen Zwecken
Der Vermieter muss Ihnen die gewerbliche Nutzung des Objekts genehmigen. Dies sollte klar in einem potentiell zu schließenden Mietvertrag vereinbart werden.
2.) Behördliche Genehmigung
Von viel größerer Relevanz dürfte in Ihrem Fall die Frage nach der "Umnutzung" des Objekts von einer bisherigen Wohnimmobiie in eine gewerblich genutzte Immobilie sein.
Handelt es sich um eine Wohnung in einem nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) als sogenanntes Allgemeines Wohngebiet (WA) einzustufendes bzw. um ein als Allgemeines Wohngebiet in einem Bebauungsplan festgesetztes Baugebiet der Gemeinde (vgl. Bebauungspläne), so kann die Nutzung der Wohnung für gewerbliche Zwecke unzulässig sein. Ist dies nicht der Fall, wird sie aber im Regelfall zumindest genehmigungsbedürftig sein. Dabei richtet sich der Umfang der Genehmigung in erster Linie nach der geplanten Nutzung.
Vor Anmietung des Objekts sollten Sie dies bei der zuständigen Behörde (Bauamt, Bauordnungsamt etc.) erfragen. Ansonsten kann Ihnen eine Nutzungsuntersagung drohen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-