Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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sofern die Nacherfüllung nicht durch Sie als Verkäufer ausgeführt worden ist, kann diese auch noch nicht fehlgeschlagen sein.
Dies bestätigt auch der Wortlaut des § 440 BGB, der vom "Verkäufer" und nicht vom "Hersteller" spricht, zumal gegenüber dem Hersteller auch keine Gewährleistungsansprüche, sondern Garantieansprüche durchgesetzt werden.
Darüber hinaus stehen dem Verkäufer auch zwei Versuche jeweils für verschiedene Mängel zu, sodass bei unterschiedlichen Mängeln auch je zwei Versuche zu gestatten sind.
Der Käufer kann daher vom Kauf nicht zurücktreten.
Muss Ich den Uhrenbeweger denn jetzt unter den gegebenen Voraussetzungen (vorherige Reparatur durch den Hersteller) im Rahmen der Gewährleistung reparieren lassen oder kann ich dies nun ablehnen und den Käufer an den Hersteller verweisen?
Sehr geehrter Fragesteller,
auch wenn der Hersteller bereits versuchte zu reparieren, sind Sie immer noch in der Pflicht die Gewährleistung mittels Reparatur zu erfüllen.
Bei weiteren Nachfragen, können Sie mich gerne weiter kostenlos per Email anschreiben.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt