Gewährleistungsproblem - Kauf eines alten KFZ mit leichtem Motorschaden

10. März 2008 19:53 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Hallo,

ich habe folgendes Problem:
Ich möchte gerne ein älteres Auto (Bj. 98, 180.000km, BMW 750i) mit leichtem Motorschaden bei einem Händler kaufen.
Dieser möchte aber nur an ein Gewerbe oder an einen Export verkaufen, da er, verständlicherweise, keine Garantie auf den Wagen geben will (ginge z.B. das Getriebe kaputt, so hätte er gewaltige Kosten dadurch).
Ich würde diesen Wagen aber trotzdem gerne kaufen (ich bin Freiberufler und mache EDV und Übersetzungen). Nun meine Frage: wie kann ich an diesen Wagen rankommen, ohne dass der Händler später haften muss? Dieser Händler ist ein ehrlicher Mensch, und ich verstehe seine Position voll und ganz...
Hilft es, dass ich neben der deutschen Staatsbürgerschaft auch die belgische besitze (Wohnsitz aber nur in D.)?
Kann mir evtl. ein gewerbetreibender Freund (Baumpflege, er macht das aber nur in kleinem Umfang nebenbei) als Zwischenstufe dabei helfen?

Vielen Dank!
10. März 2008 | 21:21

Antwort

von


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40470 Düsseldorf
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Fragen möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Zunächst ist zwischen Garantie und Gewährleistung zu differenzieren. Ich gehe davon aus, dass vorliegend der Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistungsrechte (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) in Rede steht. Die Garantie ist demgegenüber eine freiwillige Leistung des Verkäufers, mit der er zum Ausdruck bringt, dass er ggf. auch dann für Mängel einstehen will, wenn die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bspw. durch zeitlichen Ablauf nicht mehr gegeben sind.

Ein vollständiger Ausschluss der Gewährleistungsrechte bei einem sog. Verbrauchsgüterkauf, also einem Verkauf zwischen Privatem und Unternehmer, ist seit einigen Jahren grds. nicht mehr möglich; vgl. § 475 BGB.
Auch individualvertragliche Vereinbarungen, mit denen sich der Unternehmer von jeder Gewährleistung freizeichnen möchte, sind grds. unwirksam, da sie eine Umgehung des zwingend vorgesehenen Verbraucherschutzes darstellen.

Vorliegend besteht jedoch die Möglichkeit, dass Sie den Wagen in Ihrer Eigenschaft als Freiberufler kaufen. Gemäß § 13 BGB sind Verbraucher nur solche Personen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Es empfiehlt sich daher, mit dem Verkäufer individualvertraglich zu vereinbaren, dass Sie den Wagen zu Zwecken erwerben wollen, die mit Ihrer freiberuflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen und dass Sie insoweit auf die Ihnen zustehenden Gewährleistungsrechte verzichten. Da damit kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, ist ein individualvertraglicher Ausschluss der Gewährleistung grds. möglich.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz
Rechtsanwalt


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