Gewährleistung mit einem Möbelhaus

| 18. Dezember 2024 23:25 |
Preis: 40,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

am Ende August diesen Jahrens, 2024, kaufte ich im Beisein meines Partners ein Bett bei einem namenhaften Möbelhaus. Das Bett wurde Anfang Oktober geliefert und am selben Tag reklamiert, da es sich auf Grund eines Konstruktionsfehlers nicht aufbauen lies.
Das finale Zusammenfügen des Bettes fehlte außerdem in der Montageanleitung.
In der schriftlichen Reklamation über den online Kundenservice wurde eine Frist von 14 Tage für die Nacherfüllung oder Reparatur des Bettes gesetzt. Der Frist widersprach das Möbelhaus. Es wurde ein Reparaturtermin mit einem vom Hersteller beauftragen Polsterservice vereinbart.
Der fand Anfang November, circa 1 Monat nach Reklamation, statt. Die Reparatur blieb erfolglos.
In dem Gutachten wurde festgestellt, das die Maße zwar stimmen, aber nicht zusammen passen und das Bett sich nicht zusammen fügen lies.
Daraufhin wandte ich mich erneut an das Möbelhaus uns setzte eine erneute Frist von 4 Wochen per Email mit der entsprechenden Auftragsnummer.
Diese zweite Frist verstrich Ende letzter Woche am 14.12 . Es wurde zwar ein erneuter Reparaturtermin vereinbart, dieser wurde Anfang Januar angesetzt und Anfang dieser Woche auf Ende Januar verschoben.
Muss ich den zweiten Reparaturtermin hinnehmen oder kann ich vom Kauf sofort zurück treten und mein Geld zurückfordern? Wie lange hat das Möbelhaus um das kaputte Bett abzuholen oder Entsorgungskosten in Rechnung stellen, da das unbenutzbare Bett nun seit 2 Monaten mein Schlafzimmer blockiert?
Greift hier der §475d bgb?
19. Dezember 2024 | 04:23

Antwort

von


(915)
Ahrberger Weg 12
31157 Sarstedt
Tel: 050668659717
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E-Mail: info@rhm-rechtsanwalt.de
Sehr geehrte Fragestellerin,

aufgrund der von Ihnen geschilderten Sachlage stehen Ihnen als Käuferin eines mangelhaften Bettes verschiedene Rechte gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu.

Rücktrittsrecht nach erfolgloser Nacherfüllung

Gemäß § 437 Nr. 2 BGB haben Sie das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Die Nacherfüllung gilt in der Regel nach zwei erfolglosen Versuchen als fehlgeschlagen . In Ihrem Fall wurde bereits ein erfolgloser Reparaturversuch unternommen, und ein weiterer Termin wurde mehrfach verschoben. Dies kann als unzumutbare Verzögerung angesehen werden, die einen Rücktritt rechtfertigt.

Anwendbarkeit des § 475d BGB

§ 475d BGB enthält Sonderbestimmungen für den Rücktritt und Schadensersatz im Verbrauchsgüterkauf. Nach § 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB ist eine Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung trotz Ablaufs einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, nicht vorgenommen hat . Da Sie dem Möbelhaus bereits Fristen gesetzt haben, die ohne erfolgreiche Nacherfüllung verstrichen sind, können Sie sich auf diese Vorschrift berufen.

Abholung des mangelhaften Bettes

Nach erklärtem Rücktritt sind beide Vertragsparteien verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren (§ 346 BGB). Das bedeutet, dass das Möbelhaus das mangelhafte Bett zurücknehmen muss. Sie sollten dem Möbelhaus eine angemessene Frist zur Abholung setzen, beispielsweise 14 Tage. Kommt das Möbelhaus dieser Verpflichtung nicht nach, könnten Sie unter Umständen Ersatz für die Ihnen entstehenden Lagerkosten oder sonstigen Aufwendungen verlangen.

Empfehlung

Ich empfehle Ihnen, dem Möbelhaus schriftlich (per Einschreiben) Ihren Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären und eine Frist zur Abholung des Bettes sowie zur Rückerstattung des Kaufpreises zu setzen. Sollte das Möbelhaus nicht reagieren, könnten weitere rechtliche Schritte, wie die Einschaltung eines Anwalts, in Betracht gezogen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Einschätzung auf den von Ihnen bereitgestellten Informationen basiert. Für eine abschließende rechtliche Beratung wäre eine detaillierte Prüfung aller Unterlagen und Umstände erforderlich.

Mit freundlichen Grüßen

Hussein Madani
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 21. Dezember 2024 | 09:00

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 21. Dezember 2024
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