Sehr geehrter Ratsuchender,
es könnte sein, dass die Werkstatt nicht in der Pflicht ist.
Wichtig ist, zu unterscheiden zwischen Sachmängelhaftung (Gewährleistung) und einer Herstellergarantie.
Da der Hersteller von Ersatzteilen nicht Vertragspartner des Autobesitzers ist, gibt es auch keine vertraglichen Sachmängelansprüche gegen den Hersteller.
Gibt der Hersteller eine Garantie auf Ersatzteile, ist dies also grundsätzlich eine freiwillige Leistung des Herstellers. Da freiwillig, kann er die Garantie auch beliebig gestalten und sie beispielsweise auf ein Jahr beschränken.
Nicht gänzlich frei ist die Werkstatt hinsichtlich der gesetzlichen Sachmängelhaftung. Die gesetzliche Sachmangelhaftung trifft den Vertragspartner, also denjenigen, der mit der Reparatur beauftragt war, in der Regel somit die Werkstatt.
Ist die Reparatur mangelhaft gemäß § 633 BGB (und das ist sie auch dann wenn mangelhafte Ersatzteile eingebaut wurden), stehen dem Autobesitzer die Rechte nach § 634 BGB zu (Nacherfüllung, Aufwendungsersatz, Rücktritt, Schadensersatz, etc.).
Gemäß § 634a BGB verjähren diese Ansprüche in der Regel in zwei Jahren. Allerdings ist dies nicht zwingend. Die Werkstatt darf in Ihren AGB diese Verjährungsfrist auf ein Jahr verkürzen (§ 309 Nr. 8 b ff BGB). Das nehmen auch die meisten Werkstätten in Anspruch.
Sie sollten vor allem schauen, ob die Werkstatt AGB hat und wenn ja, ob darin eine Verkürzung der Verjährung vereinbart ist. Falls dies so ist, spricht dies leider dafür, dass Sie keine Sachmangelrechte geltend machen können.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten Überblick verschaffen konnte.
Die von mir erteilte Rechtsauskunft basiert ausschließlich auf Ihren Sachverhaltsangaben. Meine Antwort ist eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, so wie er von Ihnen geschildert wurde. Um eine ausführliche Begutachtung vorzunehmen, ist eine persönliche Beratung im Rahmen eines Mandats zwingend erforderlich. Es kann sich nämlich eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn noch weitere Informationen hinzukommen oder andere weggelassen werden.
Mit besten Grüßen
Sebastian Belgardt
Kanzleianschrift:
Großholthauser Str. 124
44227 Dortmund
Kontaktmöglichkeiten:
T e l e f o n : 0231. 580 94 95
F a x : 0231. 580 94 96
E m a i l : info@ra-belgardt.de
I n t e r n e t : www.ra-belgardt.de
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es könnte sein, dass die Werkstatt nicht in der Pflicht ist.
Wichtig ist, zu unterscheiden zwischen Sachmängelhaftung (Gewährleistung) und einer Herstellergarantie.
Da der Hersteller von Ersatzteilen nicht Vertragspartner des Autobesitzers ist, gibt es auch keine vertraglichen Sachmängelansprüche gegen den Hersteller.
Gibt der Hersteller eine Garantie auf Ersatzteile, ist dies also grundsätzlich eine freiwillige Leistung des Herstellers. Da freiwillig, kann er die Garantie auch beliebig gestalten und sie beispielsweise auf ein Jahr beschränken.
Nicht gänzlich frei ist die Werkstatt hinsichtlich der gesetzlichen Sachmängelhaftung. Die gesetzliche Sachmangelhaftung trifft den Vertragspartner, also denjenigen, der mit der Reparatur beauftragt war, in der Regel somit die Werkstatt.
Ist die Reparatur mangelhaft gemäß § 633 BGB (und das ist sie auch dann wenn mangelhafte Ersatzteile eingebaut wurden), stehen dem Autobesitzer die Rechte nach § 634 BGB zu (Nacherfüllung, Aufwendungsersatz, Rücktritt, Schadensersatz, etc.).
Gemäß § 634a BGB verjähren diese Ansprüche in der Regel in zwei Jahren. Allerdings ist dies nicht zwingend. Die Werkstatt darf in Ihren AGB diese Verjährungsfrist auf ein Jahr verkürzen (§ 309 Nr. 8 b ff BGB). Das nehmen auch die meisten Werkstätten in Anspruch.
Sie sollten vor allem schauen, ob die Werkstatt AGB hat und wenn ja, ob darin eine Verkürzung der Verjährung vereinbart ist. Falls dies so ist, spricht dies leider dafür, dass Sie keine Sachmangelrechte geltend machen können.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten Überblick verschaffen konnte.
Die von mir erteilte Rechtsauskunft basiert ausschließlich auf Ihren Sachverhaltsangaben. Meine Antwort ist eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, so wie er von Ihnen geschildert wurde. Um eine ausführliche Begutachtung vorzunehmen, ist eine persönliche Beratung im Rahmen eines Mandats zwingend erforderlich. Es kann sich nämlich eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn noch weitere Informationen hinzukommen oder andere weggelassen werden.
Mit besten Grüßen
Sebastian Belgardt
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