6. Juli 2007
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18:15
Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
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A hat hier sehr schlechte Aussichten, etwas zu erreichen.
Auf die Garantie wird er sich schon nicht berufen können, da er sich nicht an die vereinbarten Garantiebedingungen gehalten hat. Zudem sind Verschleissteile vermutlich nicht von den Garantiebedingungen umfasst (dazu siehe unten).
Auch Gewährleistungsrechte wird A kaum erfolgreich geltend machen können. Zwar wird bei Auftreten eines Mangels innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang grundsätzlich vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, so dass man das Vorliegen von Gewährleistungsansprüchen vermuten könnte (vorausgesetzt wird ein Geschäft zwischen Händler und Verbraucher). Diese Vermutung gilt allerdings nicht, wenn dies mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.
Eine solche Unvereinbarkeit liegt in der Regel bei Verschleissteilen vor und um ein solches Verschleissteil handelt es sich nach der Rechtsprechung auch bei einem Zahnriemen. Sie müssten daher beweisen, dass der Zahnriemen schon bei der Übergabe mangelhaft war, was - leider - kaum möglich sein wird.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine bessere Einschätzung geben kann. Rein tatsächlich würde ich empfehlen, auf dem Kulanzweg zu versuchen, das Autohaus zu einem gewissen Entgegenkommen zu bewegen.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers