Gewährleistung Gebrauchtwagenkauf, Zurückbehaltungsrecht

6. Juli 2007 08:20 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Am 23.01.2007 kauft Herr A beim Autohaus B (gewerblicher Händler) einen gebrauchten Pkw, KM-Stand 120.000.
Am selben Tag wird noch die Inspektion gemacht, und TÜV und AU neu.

A unterschreibt dem B die Garantievoraussetzungen: Alle 10.000 km sind weitere Inspektionen durchzuführen, und zwar nur bei Autohaus B, sonst erlischt die Garantie.

Am 31.05.2007 fährt A auf der Autobahn, als plötzlich der Zahnriemen reißt.

A läßt das Fahrzeug zur Werkstatt des B schleppen, wo es repariert wird.

B verlangt 800 EUR für die Reparatur und macht ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Er beruft sich auf die Garantiebestimmungen, weil der A mittlerweile 16.000 km gefahren ist ohne Inspektion.

A ist der Auffassung, der B müsse sich an die Gewährleistungsrechte halten und den Wagen kostenlos reparieren.
Er denkt über eine einstweilige Verfügung nach.

Wer hat Recht ?

-- Einsatz geändert am 06.07.2007 14:16:23
Eingrenzung vom Fragesteller
6. Juli 2007 | 09:47
6. Juli 2007 | 18:15

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

A hat hier sehr schlechte Aussichten, etwas zu erreichen.

Auf die Garantie wird er sich schon nicht berufen können, da er sich nicht an die vereinbarten Garantiebedingungen gehalten hat. Zudem sind Verschleissteile vermutlich nicht von den Garantiebedingungen umfasst (dazu siehe unten).

Auch Gewährleistungsrechte wird A kaum erfolgreich geltend machen können. Zwar wird bei Auftreten eines Mangels innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang grundsätzlich vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, so dass man das Vorliegen von Gewährleistungsansprüchen vermuten könnte (vorausgesetzt wird ein Geschäft zwischen Händler und Verbraucher). Diese Vermutung gilt allerdings nicht, wenn dies mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.

Eine solche Unvereinbarkeit liegt in der Regel bei Verschleissteilen vor und um ein solches Verschleissteil handelt es sich nach der Rechtsprechung auch bei einem Zahnriemen. Sie müssten daher beweisen, dass der Zahnriemen schon bei der Übergabe mangelhaft war, was - leider - kaum möglich sein wird.

Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine bessere Einschätzung geben kann. Rein tatsächlich würde ich empfehlen, auf dem Kulanzweg zu versuchen, das Autohaus zu einem gewissen Entgegenkommen zu bewegen.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt


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