Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Die Gewährleistungsrechte des Käufers bei Sachmängeln sind abschließen im § 437 BGB geregelt. Dabei ist das in erster Stelle stehende Recht der Nacherfüllung (§ 437 , S 1, Nr. 1 BGB) grundsätzlich ein vorrangiges Recht, da dieser Anspruch sofort geltend gemacht werden kann. Die nachfolgenden Ansprüche des Käufers setzen regelmäßig eine vorherige Fristsetzung voraus.
2. Die Nacherfüllung ist in § 439 BGB geregelt. Der Käufer muss vorrangig diesen Anspruch geltend machen und die Beseitigung des Mangels (Ihr Fall) verlangen. Man spricht bei Nacherfüllung auch über das Recht des Verkäufers auf „zweite Andienung“. Dieses Recht muss dem Verkäufer gewährt werden. Sie müssten also dem Verkäufer die Möglichkeit geben diese Mängel eigenständig zu beseitigen. Im Unterschied zur Gewährleistung im Werkvertragsrecht kann der Käufer nicht den Mangel der Kaufsache in Rechnung des Verkäufers von einem Dritten beseitigen lassen.
3. Leider scheiden auch andere Ansprüche wie Schadensersatzanspruch nach § 823 I BGB wegen Eigentumsverletzung aus. Sie haben das Eigentum an der bereits mangelhaften Sache erworben. Eigentumsverletzung liegt nicht vor. Reparaturkosten sind Vermögensschäden, die vom § 823 BGB nicht erfasst werden.
Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion “Direktanfrage” in Anspruch nehmen.
Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:
T. Kakachia
-Rechtsanwalt-
______________________________________________________
Temuri Kakachia
Anwaltskanzlei
Tel: 07621/5107959
Fax: 07621/5107962
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Die Gewährleistungsrechte des Käufers bei Sachmängeln sind abschließen im § 437 BGB geregelt. Dabei ist das in erster Stelle stehende Recht der Nacherfüllung (§ 437 , S 1, Nr. 1 BGB) grundsätzlich ein vorrangiges Recht, da dieser Anspruch sofort geltend gemacht werden kann. Die nachfolgenden Ansprüche des Käufers setzen regelmäßig eine vorherige Fristsetzung voraus.
2. Die Nacherfüllung ist in § 439 BGB geregelt. Der Käufer muss vorrangig diesen Anspruch geltend machen und die Beseitigung des Mangels (Ihr Fall) verlangen. Man spricht bei Nacherfüllung auch über das Recht des Verkäufers auf „zweite Andienung“. Dieses Recht muss dem Verkäufer gewährt werden. Sie müssten also dem Verkäufer die Möglichkeit geben diese Mängel eigenständig zu beseitigen. Im Unterschied zur Gewährleistung im Werkvertragsrecht kann der Käufer nicht den Mangel der Kaufsache in Rechnung des Verkäufers von einem Dritten beseitigen lassen.
3. Leider scheiden auch andere Ansprüche wie Schadensersatzanspruch nach § 823 I BGB wegen Eigentumsverletzung aus. Sie haben das Eigentum an der bereits mangelhaften Sache erworben. Eigentumsverletzung liegt nicht vor. Reparaturkosten sind Vermögensschäden, die vom § 823 BGB nicht erfasst werden.
Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion “Direktanfrage” in Anspruch nehmen.
Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:
T. Kakachia
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