Sehr geehrter Fragesteller,
während der bestehenden häuslichen Gemeinschaft können sich die Ehegatten steuerlich gemeinsam veranlagen lassen.
Die gemeinsamen Einkünfte werden dann zusammengerechnet und die Einkommensteuer nach dem Splittingverfahren ermittelt.
Bei dauerndem Getrenntleben und bei Scheidung ist eine gemeinsame steuerliche Veranlagung nicht mehr möglich.
Für eine gemeinsame steuerliche Veranlagung genügt es, dass die Voraussetzungen nur zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorlagen oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eintraten.
Gescheiterte Versöhnungsversuche während der Trennung unterbrechen steuerrechtlich ein dauerndes Getrenntleben.
Dies bedeutet, dass, wenn im Jahr 2007 noch ein Versöhnungsversuch stattgefunden hat, die gemeinsame steuerliche Veranlagung möglich ist.
Wenn die gemeinsame Veranlagung die Steuerschuld eines Ehegatten reduziert, besteht aus den Schutz- und Beistandspflichten von Eheleuten grds. auch eine Verpflichtung dem anderen Ehegatten gegenüber der gemeinsamen Veranlagung zuzustimmen, wenn dem zustimmenden Ehegatten dadurch keine steuerlichen Nachteile entstehen; diese Zustimmung kann auch durch den anderen Ehegatten klageweise geltend gemacht werden.
Da Sie gegenüber dem Finanzamt angegeben haben im Jahr 2007 nicht dauernd getrennt gelebt zu haben, aber offensichtlich zwei verschiedene Wohnsitze bestehen, wird vermutet, dass Sie getrennt leben. Das (teilweise) Zusammenleben im Jahr 2007 muß daher von den Ehegatten dem Finanzamt gegenüber konkret dargelegt werden. Andernfalls geht das Finanzamt davon aus, dass Sie 2007 getrennt gelebt haben.
Steuerliche Konsequenzen hat dies insoweit, dass, sollten Sie 2007 als dauernd getrennt lebend angesehen werden, ein Wahlrecht bzgl. gmeinsamer oder getrennter Veranlagung nicht mehr besteht.
Dies scheint mir aber eher ein Problem Ihres Mannes zu sein, da Sie offenbar eine getrennte Veranlagung wüschen.
Mit freundlichen Grüßen
E. Tremmel-Lux
Rechtsanwältin
während der bestehenden häuslichen Gemeinschaft können sich die Ehegatten steuerlich gemeinsam veranlagen lassen.
Die gemeinsamen Einkünfte werden dann zusammengerechnet und die Einkommensteuer nach dem Splittingverfahren ermittelt.
Bei dauerndem Getrenntleben und bei Scheidung ist eine gemeinsame steuerliche Veranlagung nicht mehr möglich.
Für eine gemeinsame steuerliche Veranlagung genügt es, dass die Voraussetzungen nur zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorlagen oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eintraten.
Gescheiterte Versöhnungsversuche während der Trennung unterbrechen steuerrechtlich ein dauerndes Getrenntleben.
Dies bedeutet, dass, wenn im Jahr 2007 noch ein Versöhnungsversuch stattgefunden hat, die gemeinsame steuerliche Veranlagung möglich ist.
Wenn die gemeinsame Veranlagung die Steuerschuld eines Ehegatten reduziert, besteht aus den Schutz- und Beistandspflichten von Eheleuten grds. auch eine Verpflichtung dem anderen Ehegatten gegenüber der gemeinsamen Veranlagung zuzustimmen, wenn dem zustimmenden Ehegatten dadurch keine steuerlichen Nachteile entstehen; diese Zustimmung kann auch durch den anderen Ehegatten klageweise geltend gemacht werden.
Da Sie gegenüber dem Finanzamt angegeben haben im Jahr 2007 nicht dauernd getrennt gelebt zu haben, aber offensichtlich zwei verschiedene Wohnsitze bestehen, wird vermutet, dass Sie getrennt leben. Das (teilweise) Zusammenleben im Jahr 2007 muß daher von den Ehegatten dem Finanzamt gegenüber konkret dargelegt werden. Andernfalls geht das Finanzamt davon aus, dass Sie 2007 getrennt gelebt haben.
Steuerliche Konsequenzen hat dies insoweit, dass, sollten Sie 2007 als dauernd getrennt lebend angesehen werden, ein Wahlrecht bzgl. gmeinsamer oder getrennter Veranlagung nicht mehr besteht.
Dies scheint mir aber eher ein Problem Ihres Mannes zu sein, da Sie offenbar eine getrennte Veranlagung wüschen.
Mit freundlichen Grüßen
E. Tremmel-Lux
Rechtsanwältin