Gesetzliche Betreuung

11. August 2008 20:07 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von


22:54
Guten Abend,

für meinen Sohn wurde einen Antrag für eine gesetzliche Betreuung gestellt. Mein Sohn wurde vom Vormundschaftsgericht auch schon gehört. Mein Sohn hat mir gesagt, dass er dem Richter gegenüber gesagt hat, dass er möchte dass ich die Betreuung übernehme.Es kommt der Bereich der Vermögensfürsorge in Frage. Meine Fragen :

1)Ehrlich gesagt, weiß ich gar nicht was ein Betreuer machen muss? Mein Sohn hat gemeint, aufpassen, dass er keine dumme Sachen unterschreibt bzw. schauen dass er nur Sachen kauft, die er auch bezahlen kann. Kann man das so stehen lassen? Wie kontrolliere ich das? Wird die Betreuung auch Behörden gemeldet.

2) Wenn ich die Betreuung nicht übernehme, hat mein Sohn gesagt, dass der Betreuer dann seinen STudienvertrag kündigen könnte. Ich muss dazu sagen, dass die Schule 950,00 im Monat kostet und mein Sohn dafür Schulden machen müsste(teilweise).Er hat schon 30.000€. Lügt er mich da an oder kann das tatsächlich passieren?Wie realistisch ist das? Ich möchte schon dass er die Schule macht.

3) Was ist der Hintergrund einer gesetzlichen Betreuung? Ist er dann entmündigt? Wie verfährt man dann später mit Arbeitsverträgen. Mein Sohn kann ja nicht sagen: Oh, da muss ich erst meinen betreuer fragen.!?"

4) Abschließend würde ich gerne wissen, ob Sie dazu raten oder abraten oder das eher neutral sehen?


Bitte Antworten auf alle Fragen, da diese mich wirklich beschäftigen.
11. August 2008 | 21:31

Antwort

von


(834)
Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
Tel: 0471/ 483 99 88 - 0
Web: https://www.bewertungsbeseitiger.de
E-Mail: info@drnewerla.de
Sehr geehrter Ratsuchender,


unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen zusammenfassend wie folgt:

zu 1.)Aufgaben eines gesetzlichen Betreuers

Die Aufgaben eines Betreuers ergeben sich zunächst aus § 1901 BGB (ich habe Ihnen zum besseren Nachvollziehen die wichtigsten Vorschriften am Ende meiner Antwort beigefügt), der den Umfang der Betreuung und die Pflichten des Betreuers regelt. Gem. § 1901 Abs. 1 BGB umfasst die Betreuung alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der §§ 1901 ff. BGB zu regeln. Hier ist insbesondere § 1901 Abs. 2 BGB von Bedeutung, wonach der Betreuer die Angelegenheiten des Betreuten zu seinem Wohle zu besorgen hat.

Was der Betreuer nun konkret zu regeln hat, bezeichnet das Gesetz also als "Angelegenheiten des Betreuten". Insoweit ist der Hinweis ihres Sohnes zutreffend, dass der Betreuer Schaden von dem Betreuten abhalten muss, also beispielsweise zu verhindern hat, dass der Betreute nachteilige Verträge abschließt. Insoweit hat der Betreuer gem. § 1902 BGB den Betreuten sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich zu vertreten, wobei er die Stellung eines gesetzlichen Vertreters innehat.
Diese Vertretungsmacht besteht aber nur in dem Umfang, wie er (der Betreuer) sie benötigt, um den Ihm übertragenen Aufgabenkreis zu erfüllen. Diese Aufgabenkreise werden vom Vormundschaftsgericht gleichzeitig mit der Entscheidung über die Bestellung zum Betreuer bestimmt, vgl. § 1896 BGB. In diese Richtung geht auch Ihre Frage, was denn ein Betreuer zu leisten hat.
Es werden verschiedene Formen der Betreuung (festgemacht an dem Inhalt und Umfang der Aufgabenkreise des Betreuers) unterschieden. So kann das Gericht die Sorge für das Vermögen und die Person des Betreuten, also die Besorgung aller!!! seiner Angelegenheiten auf den Betreuer übertragen, vgl. § 67. 1 S. 2 Nr. 2 FGG (Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit), was in Ihrem Fall jedoch nicht vorliegt. .Dies setzt aber voraus, dass in allen diesen Bereichen ein Betreuer erforderlich ist. Dies muss im Einzelfall durch das Betreuungsgericht festgestellt werden und lässt sich aus der Ferne aufgrund Ihrer Angaben nicht abschließend klären. Die Totalbetreuung stellt in der Praxis aber die Ausnahme dar
( Vgl. BayOblG FamRZ 98, S. 452 f.).
Typischer ist die so genannte Teilbetreuung, in der Beispielsweise nur hinsichtlich der Vermögenssorge oder der Gesundheitssorge zu betreuen ist.

Einzelne Aufgabenkreise sind z.B. im Rahmen der Gesundheitssorge die Einleitung oder Zustimmung zu ärztlichen Maßnahmen. Insoweit ist der Betreuer zum Vertragsschluss, der Finanzierung und der Überwachung befugt. bei der Betreuung eines Gesellschafters berechtigt die Betreuung, dass der Betreuer für den Betreuten gesellschafsrechtliche Befugnisse wahrnehmen kann. In besonderen Fällen darf der Betreuer dem Betreuten den Umgang mit Telefon und Post regulieren, wenn dieses für den Betreuten von Schaden wäre.
Dies ließe sich beliebig fortführen. Sie sehen, dass es also auf den konkreten Einzelfall und die Bedürfnisse Ihres Sohnes ankommt, damit genau der Aufgabenkreis vom Betreuungsgericht abgesteckt werden kann( auch innerhalb eine Aufgabenkreises, also bei Ihnen der Vermögenssorge), hier wird es vor allem um den Abschluss von Verträgen, die Übernahme finanzieller Verbindlichkeiten und die Einteilung des zur Verfügung stehenden Geldes (besonders relevant!) für den Betreuten gehen.
Auf jeden Fall gehört alles dazu, um Schaden von Ihrem Sohn abzuwenden, wenn er selber die betreffende Angelegenheit für sich besorgen würde.
Wie Sie kontrollieren, dass Ihr Sohn keine nachteiligen Geschäfte abschließt, ist eine tatsächliche Frage. Sie sollten sein Geld so verwalten als Betreuer, dass er nur für solche Angelegenheiten welches bekommt, welche Sie absegnen können. Daher sollte Ihr Sohn vor einer Anschaffung oder ähnlichem vorher auf Sie als möglichen Betreuer zugehen. Die Betreuung wird insoweit behördenkundig, als dass zumindest das Betreuungsgericht (ist auch eine Behörde) zwingender Weise vor der Betreuungserteilung Kenntnis erlangt, da es ja die Betreuung auch anordnen muss.

2. ) Kündigung Studienvertrag

Bezüglich dieser Frage muss ich auf meine vorherigen Ausführungen Bezug nehmen. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass der Betreuer einen solchen Studienvertrag kündigen könnte. Es kommt in diesem Zusammenhang insbesondere darauf an, ob dieses zum Aufgabenkreis des Betreuers zählt (wird durch Gericht bestimmt).
Für eine Kündigung spricht vor allem, dass Ihr Sohn bereits erhebliche Schulden hat (wenn ich das mit den 30.000 € so richtig verstanden habe) und sich weiter verschulden würde. Dies ist eine typische Wahrnehmung der Vermögensfürsorge, wenn der Betreuer einen Vertrag kündigt, um weiteren finanziellen Schaden von dem Betreuten abzuwenden.

3.)Hintergrund/Sinn der Betreuung, Arbeitsverträge

Die Betreuung ist rechtstechnisch gesehen mit der Entmündigung zu vergleichen, bzw. hat diese abgelöst. Das Betreuungsgesetz (vom 12.09.1990) hat anstelle der Entmündigung das einheitliche Rechtsinstitut der Betreuung eingeführt, welche dann schließlich durch das Beträuungsänderungsgesetz in rechtliche Betreuung umbenannt worden ist. Es handelt sich somit weitest gehend um einen Austausch der Begrifflichkeiten. Eine vollständige Entmündigung ist somit einer Totalbetreuung (wie bereits oben ausgeführt) gleichzusetzen. Sinn ist, dass der Betreute vor Handlungen durch sich selbst geschützt und seine Angelegenheiten, die er selber nicht regeln kann, bestmöglich zu regeln sind. Dabei findet besondere Beachtung, dass alles zu seinem Wohl geschieht und insbesondere auf seine Wünsche einzugehen ist, soweit dies dem Betreuungszweck nicht widerspricht, vgl. §§ 1901 Abs. 2 und 3 BGB.
Tatsächlich wird Ihr Sohn sich vor Abschluss eines Arbeitsvertrages gegebenenfalls mit dem Betreuer auseinandersetzen müssen. Dies hängt wieder von den Aufgabenkreisen des Betreuers ab, aber es ist davon auszugehen, dass dies unumgänglich ist. Wie bereits oben ausgeführt, muss der Betreuer ja prüfen, ob dem Betreuten durch den Abschluss des Vertrages Schaden drohen könnte. Außerdem ist der Betreuer ja der gesetzliche Vertreter des Betreuten (s.o.) und würde somit in Vertretung des Betreuten den Arbeitsvertrag abschließen.

4.) Betreuung ja oder nein?

Ob Sie als Betreuer geeignet sind, kann ich aus der Ferne so nicht beurteilen. Sie stellen aber fundierte und präzise Fragen zu den einzelnen Unterthemen, so dass Sie zeigen, dass Sie interessiert sind und auch das Beste für Ihren Sohn wollen. Über eine Betreuerbestellung hat schließlich das Betreuungsgericht zu entscheiden. Dass auch Ihr Sohn eine Betreuung durch Sie wünscht, zeigt, dass Sie einen guten Draht zueinander haben. Ich sehe vorliegend anhand der mir zur Verfügung gestellten Informationen nicht, weshalb Sie nicht die Betreuung beantragen und letztendlich übernehmen sollten



Ich wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorgehen viel Erfolg!


Hier die wichtigsten Vorschriften:

§ 1896 BGB , Voraussetzungen
(1) 1Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. 2Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. 3Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.
(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(2) 1Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. 2Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.

§ 1901 BGB , Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers
(1) Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu besorgen.
(2) 1Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. 2Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.
(3) 1Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. 2Dies gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will. 3Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft.
(4) 1Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. 2Wird die Betreuung berufsmäßig geführt, hat der Betreuer in geeigneten Fällen auf Anordnung des Gerichts zu Beginn der Betreuung einen Betreuungsplan zu erstellen. 3In dem Betreuungsplan sind die Ziele der Betreuung und die zu ihrer Erreichung zu ergreifenden Maßnahmen darzustellen.
(5) 1Werden dem Betreuer Umstände bekannt, die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen, so hat er dies dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen. 2Gleiches gilt für Umstände, die eine Einschränkung des Aufgabenkreises ermöglichen oder dessen Erweiterung, die Bestellung eines weiteren Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (§ 1903) erfordern.
§ 1902 BGB , Vertretung des Betreuten
In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich.




Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Sehr gerne stehe ich Ihnen für eine weitergehende Vertretung im Wege der Mandatierung zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Abend.

mit freundlichem Gruß

Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 11. August 2008 | 22:14

Guten Abend,

herzlichen dank für Ihre ausführliche Antwort.Kann ich auch Konteneinsicht bei meinem Sohn bekommen. Ansonsten ist ja eine Kontrolle sehr schwerfällig. Kann mein Sohn ohne meine Zustimmung ein Konto eröffnen, um der Kontrolle zu entgehen.
Danke im Voraus.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. August 2008 | 22:54

Sehr geehrter Ratsuchender,

sehr gerne beantworte ich Ihnen im Rahmen der Nachfrageoption Ihre Fragen wie folgt:

1.) Neueröffnung Konto

Ob Ihr Sohn im rechtlichen Sinne ein neues "Umgehungskonto" eröffnen kann, hängt ganz davon ab, ob er geschäftsunfähig im Sinne von § 104 Abs. 2 BGB ist, dann sind nämlich die von ihm abgegebenen Willenserklärungen nichtig und ein Vertragsschluss somit rechtlich unwirksam, oder ob er lediglich (etwa aufgrund einer körperlichen Behinderung) geschäftsfähig ist, dann büßt er seine Geschäftsfähigkeit nicht ein, auch nicht im Bereich der Vermögenssorge, so dass er einen Vertrag zur Eröffnung eines neuen Kontos schließen könnte ( vgl. Palandt 66. Aufl. 2007, S. 2105 Rn.5).

2. Kontoeinsicht

Als rechtlicher Betreuer hätten Sie gegenüber der Bank auch ein Kontoeinsichtsrecht, da Sie ja erst so die Vermögenssorge effektiv vornehmen können. Sie sollten dann den entsprechenden Banken nach Ihrer Bestellung zum Betreuer so schnell wie möglich Ihre Betreuereigenschaft anzeigen.

hier noch mal die Vorschrift über die Geschäftsunfähigkeit:

§ 104 BGB , Geschäftsunfähigkeit

Geschäftsunfähig ist:
1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Ich hoffe, dass ich bei Ihnen die letzten Unklarheiten ausräumen konnte und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Abend

Mit freundlichem Gruß

Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

ANTWORT VON

(834)

Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
Tel: 0471/ 483 99 88 - 0
Web: https://www.bewertungsbeseitiger.de
E-Mail: info@drnewerla.de
RECHTSGEBIETE
Markenrecht, Urheberrecht, Fachanwalt Informationstechnologierecht, Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt Urheber- und Medienrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...