Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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da Sie Ihre Mutter wissentlich als Fahrzeugführerin angaben, käme hierbei eine Strafbarkeit gem. § 164 StGB in Betracht wegen falscher Verdächtigung.
Wenn eine solche Anzeige auf Sie zukommen sollten, empfiehlt es sich, die Aussage zu verweigern und durch einen Verteidiger Akteneinsicht nehmen zu lassen.
In der Sache selbst brauchen Sie auch nicht auszusagen, gerade weil Sie Beschuldigte sind, es empfiehlt sich aber auch hier, Akteneinsicht zu nehmen, um zu schauen, ob Sie auf dem Foto tatsächlich zu erkennen sind und ob nicht ggf. Messfehler vorliegen.
Ein solcher Geschwindigkeitsverstoß hat allerdings auch Auswirkung auf den Führerschein auf Probe, also z.B. Verlängerung der Probezeit, Nachschulung/Aufbauseminar, was natürlich mit weiteren erheblichen Kosten verbunden ist, da die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20km/h bereits einen sogenannten A-Verstoß darstellt.
Wenn Sie Hilfe brauchen sollten, können Sie mich jederzeit gerne ansprechen.
Ich befinde mich bereits in der Probezeitverlängerung. Also käme eine nochmalige Verlängerung nicht auf mich zu. Die Frage ist, ob ich evtl. den Führerschein abgeben muss?
Falls nicht, würde ich angeben, dass ein Irrtum vorlag u. ich doch selbst gefahren bin. Dann kommt das Ganze zu einem Abschluss. Was meinen Sie. Vielen Dank im voraus.
Sehr geehrte Fragestellerin,
wenn Sie bereits einen Verstoß in der Probezeit gehabt haben, sodass Ihre Probezeit verlängert worden ist und nunmehr ein weiterer schwerwiegender Verstoß begangen worden ist, wird die Behörde Ihnen sehr wahrscheinlich eine letzte Verwarnung aussprechen und Ihnen die Teilnahme an einer MPU raten, wobei dieses nicht zwingend ist und eine Nicht-Teilnahme keine rechtlichen Folgen hat.
Allerdings wäre dann bei einem dritten Verstoß innerhalb der Probezeit der Führerschein dann zu entziehen und eine kostspielige MPU zu machen.
Bei weiteren Nachfragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage zulässt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt