15. Januar 2009
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14:56
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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sofern am Mietobjekt selbst kein Mangel vorliegt, der eine Kündigung rechtfertigen würde, können allenfalls die sogenannten Grundsätze über das Fehlen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage eingreifen, um eine vorzeitige Vertragsbeendigung einseitig herbeizuführen. Allerdings ist es gefestigte Rechtsprechung, dass Umstände, die in den Risikobereich des Mieters fallen, diesem nicht das Recht gibt, eine vorzeitige Beendigung zu verlangen. Dieses Risiko liegt dann allein in Ihrem Bereich.
Sie können nur dann eventuell Rechte aus dem Wegfall der Geschäftsgrundlage herleiten, wenn im Mietvertrag irgendwie eine Risikoverteilung vertraglich vereinbart ist, wobei konkrete Anhaltspunkte aus dem Vertrag aber auch abgeleitet werden müssen.
Daher sollten Sie den Vertrag im Einzelnen prüfen lassen. Ergibt sich daraus nichts, können Sie nur auf das Wohlwollen des Vermieters hoffen, Sie durch Aufhebungsvertrag vorzeitig aus dem Mietvertrág zu entlassen, sofern der Mietvertrag auch wirksam geschlossen worden ist. Denn vielleicht gibt es Ansatzpunkte, dass die zeitliche Befristung unwirksam ist - aber auch dazu muss der Vertrag im einzelnen genaustens geprüft werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle