Antwort
vonRechtsanwalt Alexander Dietrich
Kapitelshof 36
53229 Bonn
Tel: 0228 / 90 888 32
Web: https://www.dietrich-legal.de
E-Mail: info@dietrich-legal.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass Sie die gewöhnliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV (Anlage zum RVG) meinen. In der Regel ist dabei die Regelgebühr von 1,3 anzusetzen. Das Gesetz sagt dazu:
"Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war."
Frei entscheiden kann der Anwalt dies nicht. Für eine Gebühr von mehr als 1,3 muss dieser eine Begründung liefern, wobei die Mittelgebühr von 1,5 jedoch in der Praxis meist anerkannt wird. Ein häufiges Praxisbeispiel ist dabei eine durchgeführte Besprechung. Auch ein umfangreiches Einarbeiten in den Fall zählt darunter. Für normale kurze Telefongespräche kann der Anwalt diese Gebühr nicht einfach erhöhen. Dafür gibt es die Telekommunikationspauschale (20 EUR).
Bei einer Einigung darf der Anwalt aber zudem eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV berechnen, die mit einem Gebührensatz von 1,5 zu veranschlagen ist.
Der Streitwert bei einem außergerichtlichen Aufhebungsvertrag ist wie folgt zu berechnen:
Maßgebend ist höchstens das Bruttoeinkommen für 3 Monate (§ 42 Abs. 2, 1. Hs. GKG). Wobei höchstens hier meint, dass der Anwalt in der Regel von der Höchstsumme ausgeht. Eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet (§ 42 Abs. 2, 2. Hs. GKG). Für die Einigungsgebühr darf dann nochmals von dem Einkommen für 3 Monate ausgegangen werden.
Sie können die Kosten selbst berechnen:
1. Multiplizieren Sie Ihr monatliches Bruttoeinkommen mit 3
2. Schauen Sie in diese Tabelle: https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/anlage_2.html wo das Ergebnis aus 1. einzuordnen ist.
3. Den Betrag aus der Tabelle multiplizieren Sie nochmal mit 3 (jeweils 1,5 für Geschäftsgebühr und Einigungsgebühr)
4. Rechnen Sie 20 EUR für die Telekommunikatiosnpauschale hinzu.
5. Multiplizieren Sie das Ergebnis mit 1,19 (wegen der Mehrwertsteuer)
Bezüglich der Rechtsschutzversicherung:
In aller Regel muss die Versicherung bei nachträglicher Deckungsanfrage den Schaden nicht regulieren aufgrund der Versicherungsbedingungen. Dennoch würde ich Ihnen empfehlen den Antrag nachträglich zu stellen, da die Versicherung auch auf Kulanz handeln kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr,
leider sind mir ein paar dinge nicht Klargeworden:
Da ich keine gleichhohen Einkünfte habe, nach meiner Unfall Erkrankung teil Zahlungen zu offenen Provisionen der Vormonate gezahlt wurden, ist die Vorgabe der letzten drei Gehaltszahlungen zu ungenau. Ist z.B. von der einmaligen Nachzahlung im März 2017 dem Januar 2016 und Dezember 2015 auszugehen? Oder die letzten drei vollen Zahlungen?
Oder die letzten drei Monate ohne Krankheitszeiten? Oder eine andere Zeitspanne? Da im November 2015 Weihnachtsgeld gezahlt wurde, würde ich das Weihnachtsgeld Netto vom Weihnachtsgeld Brutto abziehen.
Oder ist jetzt bei der Berechnung vom Krankengeld oder dem dann ALG 1 auszugehen. Das Arbeitsverhältnis ist ungekündigt.
Vielen Dank im Voaus für die Klärung
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung:
Ausschlaggebend wären dann die letzten drei Monate ohne Krankheit. Bei unterschiedlichen Monatseinkommen, dürfte man aber auch das Jahreseinkommen mit 3/12 multiplizieren, um auf den Wert zu kommen. Weihnachtsgeld oder sonstige Boni bleiben außen vor. Die Rechtsprechung ist hier eher anwaltfreundlich. Was sachlich an Höhe des Honorars gerechtfertigt werden kann, wird in der Regel auch für zulässig gehalten.
Viele Grüße
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt