29. Januar 2015
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21:10
Antwort
vonRechtsanwalt Johannes Kromer
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Beim Geschäftsführer sind oftmals zwei Verhältnisse zu unterscheiden: das Anstellungsverhältnis per Dienstvertrag und die organschaftliche Stellung als Organ der Gesellschaft. Beide stehen nebeneinander.
Ein Geschäftsführer als Organ der Gesellschaft kann nach § 46 Nr. 5 GmbHG nur durch die Gesellschafterversammlung abberufen werden. Hierfür ist kein bestimmter Grund notwendig. Der Gesellschafter der auch als Geschäftsführer betroffen ist, hat hierbei grundsätzlich ein Stimmrecht. Dies gilt nach der überwiegenden Rechtsprechung jedoch nicht für die Abberufung aus wichtigem Grund (vgl. die Nachweise bei Roth/Altmeppen, GmbHG 7. Auflage 2012 § 47 GmbHG Rn.62)
Rechtlich höchst komplex und teilweise noch höchstrichterlich ungeklärt wird die Lage dann, wenn zwischen den Gesellschaftern ein Streit darüber entsteht, ob ein wichtiger Grund zur Abberufung gegeben ist.
Dies dürfte hier durchaus streitig werden können. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist anhand einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Entscheidend ist, dass eine fortgesetzte Tätigkeit als Geschäftsführer unzumutbar ist. Hier gelten ähnliche Grundsätze wie im Bereich des Arbeitsverhältnisses. Da die Unterschriftenfälle sich scheinbar nur intern auswirkten, spricht hier vieles gegen das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Es handelt sich insoweit um ein Verhalten, dass zunächst abgemahnt werden könnte. Der Drogenkonsum während der Arbeit kann dagegen ein solcher Grund sein. Dies gilt uneingeschränkt, wenn während der Arbeit ein Drogeneinfluss bestand und dadurch Dritte gefährdet. Z.B. bejaht vom BAG im Fall des gemeinsamen Canabissgenusses von Heimerzieher und Heimbewohner (BAG, Urteil vom 18. 10. 2000 - 2 AZR 131/00). Nach Auffassung des LAG Baden-Württemberg ist aber alleine der Drogenkonsum während der Arbeit kein wichtiger Kündigungsgrund, wenn sich keine Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis ergeben (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.10.1993 - 11 Ta BV 9/93)
Inwieweit der ggf. bestehende Anstellungsvertrag ebenfalls gekündigt werden kann, müsste durch Einsicht in den Anstellungsvertrag geprüft werden. Dies läge ebenfalls im Zuständigkeitsbereich der Gesellschafterversammlung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Johannes Kromer