Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Wie Sie richtig erkannt haben, kann die Bank sich aussuchen, ob sie Sie oder Ihren früheren Ehemann in Anspruch nimmt. Wenn Sie im Ergebnis mehr als die Hälfte der Schuld zurückzahlen, haben Sie gegen Ihren geschiedenen Mann einen Zahlungsanspruch, den Sie später ggf. auch gerichtlich durchsetzen und vollstrecken können.
Theoretisch können Sie Ihre Zahlungen einstellen und hoffen, dass die Bank dann zunächst Ihren früheren Mann in Anspruch nimmt, weil gegen ihn ja offenbar ein Vollstreckungstitel vorliegt. Es besteht allerdings das Risiko, dass die Bank dann auch Sie verklagt, um bei Ihnen vollstrecken zu können.
Ansonsten bleibt Ihnen nur die Möglichkeit, mit der Bank zu verhandeln, ob diese bereit ist, auf Sie als Schuldnerin zu verzichten, sobald Sie Ihren "Anteil" beglichen haben. Insbesondere dann, wenn Sie im Rahmen der Ratenzahlung möglicherweise mehr zahlen, als durch die Zwangsvollstreckung im Hinblick auf die Pfändungsfreibeträge beigetrieben werden könnte, kann eine solche Verhandlung sinnvoll sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen und wünsche Ihnen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
Ich kann Ihre Anwort nicht nachvollziehen.Da steht nichts, was nicht schon in meiner Frage steht, die im Kern nicht beantwortet wurde.Sehr schade!
Sehr geehrte Fragestellerin,
leider kann ich Ihr bisheriges Wissen, dass Sie der Bank gegenüber auf den gesamten Betrag haften, nur bestätigen. Wenn die Rechtslage so ist, kann ich Ihnen keine andere Auskunft geben. Warum stellen Sie eine Frage, wenn Sie die Antwort schon kennen oder nicht lesen möchten?
Ich habe Ihnen ganz konkret Verhandlungen mit der Bank über eine Beschränkung Ihrer Haftung empfohlen und Sie auf den Erstattungsanspruch gegenüber dem früheren Ehemann hingewiesen. Das sind die Möglichkeiten, die die Rechtsordnung Ihnen gibt.
Dass Ihnen das Ergebnis der Beratung inhaltlich nicht gefällt, kann ich verstehen. Ein Grund für eine schlechte Bewertung ist dies allerdings nicht.
Anja Holzapfel