Gesamtschuldnetische Haftung

16. April 2015 19:09 |
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Kredite


Sehr geehrte Damen und Herren,
vor 20 Jahren unterschrieben mein Exmann und ich einen Kreditvertrag über ca 20.000 euro bei einer Bank, er als Hauptdarlehnsnehmer, ich als Mitverpflichtete , Ehefrau ohne Einkommen.
Er zog 2006 aus, Postnachsendeantrag verhinderte, dass ich die Briefe der Bank erhielt, weil er nichts mehr zahlte.
Egal, nach Scheidung in 2007 war mir klar, ich muss die Hälfte bezahlen.Ich traf mit dem Anwalt der Bank eine Vereinbahrung, dass ich mtl seit Jahren 150 euro zurückzahle.Ich zahlte bewusst an den Anwalt, damit ich keinen Stress mit dem Ex wollte.Er zahlte nichts, wurde von der Bank verklagt, verlor den Prozess vor dem Landgericht, ging in Berufung, verlor diese vor dem OLG, musste alle Kosten tragen, zahlte dann regelmässig ebenfalls 150 euro.Wie jedes Jahr beantragte ich eine Forderungsaufstellung bei dem Anwalt.Leider arbeitet der nicht sehr zeitnah.Heute erfuhr ich ,dass mein Ex seit Sept. 2014 nichts mehr zahlt, der Anwalt aber ihn nicht mal angemahnt hat, somit die Restschuld nur von meiner Zahlung abnimmt, entsprechend langsamer!Er ist Beamter, ich Erwerbsunfähigkeitsrenterin.Normalerweise hat der Gläubiger das Recht, sich den Schuldner auszusuchen, ich weiss, aber hier liegt gegen ihn ein vollstreckbarer Titel vor.Hat das gar keine Auswirkung? Er stellt die Zahlungen einfach ein , ich zahle weiter?Mir entsteht sehr wohl durch die verlängerte Rückzahlung ein Schaden.Weshalb müssen 2 Gerichte angerufen werden für viel Geld und der Anwalt pfeift auf das Urteil und holt sich das Geld nur von mir?Gegen mich hat er den Kreditvertrag, aber gegen meinen Ex einen vollstreckbaren Titel.Was kann ich tun?
Einen Hinweis, der mich aber nicht viel in der Praxis weiterbringt, füge ich an.
Mit freundlichen Grüssen ruehrblitz
Gesamtschuldnerische Haftung


Gesamtschuldner ist jeder, der die Erbringung einer Leistung zusammen mit anderen schuldet.

Hier gilt, dass sowohl alle für alles haften, aber auch jeder Einzelne für alles haftet.

Der Gläubiger kann die Leistung nach seinem Belieben ganz oder zum Teil von jedem einzelnen der Gesamtschuldner fordern, bis sie vollständig erfüllt ist.

Wird einer der Schuldner vom Gläubiger auf Zahlung der Gesamtsumme verklagt und gewinnt der Gläubiger den Prozess, schuldet dieser Schuldner die Zahlung sämtlicher offenstehender Beträge.
Sehr geehrte Fragestellerin,



Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:


Wie Sie richtig erkannt haben, kann die Bank sich aussuchen, ob sie Sie oder Ihren früheren Ehemann in Anspruch nimmt. Wenn Sie im Ergebnis mehr als die Hälfte der Schuld zurückzahlen, haben Sie gegen Ihren geschiedenen Mann einen Zahlungsanspruch, den Sie später ggf. auch gerichtlich durchsetzen und vollstrecken können.

Theoretisch können Sie Ihre Zahlungen einstellen und hoffen, dass die Bank dann zunächst Ihren früheren Mann in Anspruch nimmt, weil gegen ihn ja offenbar ein Vollstreckungstitel vorliegt. Es besteht allerdings das Risiko, dass die Bank dann auch Sie verklagt, um bei Ihnen vollstrecken zu können.

Ansonsten bleibt Ihnen nur die Möglichkeit, mit der Bank zu verhandeln, ob diese bereit ist, auf Sie als Schuldnerin zu verzichten, sobald Sie Ihren "Anteil" beglichen haben. Insbesondere dann, wenn Sie im Rahmen der Ratenzahlung möglicherweise mehr zahlen, als durch die Zwangsvollstreckung im Hinblick auf die Pfändungsfreibeträge beigetrieben werden könnte, kann eine solche Verhandlung sinnvoll sein.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen und wünsche Ihnen viel Erfolg.



Mit freundlichen Grüßen

Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
Rückfrage vom Fragesteller 17. April 2015 | 07:34

Ich kann Ihre Anwort nicht nachvollziehen.Da steht nichts, was nicht schon in meiner Frage steht, die im Kern nicht beantwortet wurde.Sehr schade!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. April 2015 | 07:54

Sehr geehrte Fragestellerin,


leider kann ich Ihr bisheriges Wissen, dass Sie der Bank gegenüber auf den gesamten Betrag haften, nur bestätigen. Wenn die Rechtslage so ist, kann ich Ihnen keine andere Auskunft geben. Warum stellen Sie eine Frage, wenn Sie die Antwort schon kennen oder nicht lesen möchten?

Ich habe Ihnen ganz konkret Verhandlungen mit der Bank über eine Beschränkung Ihrer Haftung empfohlen und Sie auf den Erstattungsanspruch gegenüber dem früheren Ehemann hingewiesen. Das sind die Möglichkeiten, die die Rechtsordnung Ihnen gibt.

Dass Ihnen das Ergebnis der Beratung inhaltlich nicht gefällt, kann ich verstehen. Ein Grund für eine schlechte Bewertung ist dies allerdings nicht.


Anja Holzapfel

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