ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Grundsätzlich berechtigen Mietmängel auf Grund von Sanierungsarbeiten durch die damit verbundene Lärmbelästigung sowie Verschmutzung und Beeinträchtigung des Wohnumfeldes, etwa durch Aufstellen eines Gerüsts, und das Vorliegen von Geruchsbelästigungen zur Mietminderung, sofern diese Mängel nicht unerheblich sind.
Inwiefern die Voraussetzungen dafür vorliegen ist eine Tatsachenfrage und im Streitfall durch Sie zu beweisen.
Unter Berücksichtigung Ihrer Darlegung halte ich unter Verweis auf einschlägige Rechtssprechung eine Mietminderung von 20 % für gerechtfertigt.
Das AG Bonn (WuM 1986, 113), das AG Köln (KM 1998, 35 Nr. 19) und das AG Rendsburg (WuM 1989, 284) haben bei einem Befall von Mäusen eine Mietminderung in Höhe von 10 % für gerechtfertigt gehalten.
Bei einer Geruchsbelästigung von z.B. Hundekot im Treppenhaus geht das AG Münster (WuM 1995, 534) von einer 20 % Mietminderung aus.
Hinsichtlicht der Beeinträchtigungen durch Sanierungsarbeiten reichen die Minderungsquoten in der Rechtsprechung von 10 % (AG Darmstadt WM 1984, 245) bis 60 % (AG Hamburg WuM 1987, 272).
Im Ergebnis und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände halte ich daher eine Mietminderung in Höhe von 20 % für angemessen.
Sie sollten jedoch die Mietmängel Ihrem Vermieter anzeigen und ihn auffordern, Abhilfe zu schaffen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Liebmann,
entgegen der gestrigen Zusage der Handwerker, die im Haus erforderlichen Arbeiten bis zur 36.KW abzuschliessen, ist heute die 40.KW als neuer Termin benannt worden.
Zusatzfrage: Ist ein weiterer Mietabzug von 10% (d.h. insgesamt 30%) gerechtfertigt?
Mit freundlichen Grüssen
Sehr geehrter Ratsuchender,
auf Grund der Verzögerung ist eine weitere höhere Mietminderung nicht möglich, sofern sich nicht die Verhältnisse, auf Grund derer die Miete gemindert wird, verschlimmert haben.
Sollte die Beeinträchtigung wie bisher vorliegen und lediglich die Beseitigung der Mängel sich verzögern, können Sie jedoch über die Mietminderung hinaus, an einen weiteren Teil der Miete, hier etwa 10 – 20 % ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, bis die Mängel beseitigt wurden.
Der Unterschied zur Mietminderung besteht darin, dass der Teil der Miete, der durch die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts einbehalten wurde, nach Mängelbeseitigung an die Vermieterin gezahlt werden muss.
Zunächst haben Sie jedoch durch das „Druckmittel“ des Zurückbehaltungsrechts die Möglichkeit, eine Mängelbeseitigung zu beschleunigen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Für zukünftige Fragen und Problemlösungen stehe ich Ihnen jederzeit gerne wieder zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt