Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
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vielen Dank für ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
die Beauftragung des örtlich zuständigen Gerichtsvollziehers ist sogar die richtige Art und Weise, um die Herausgabe im Wege der Zwangsvollstreckung zu erwirken, vgl. § 883 ZPO:
[quote]§ 883 Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.
(2) Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483, 802f Abs. 4, §§ 802g bis 802i und 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
(3) Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.
(4) (weggefallen)[/quote]
Die Kosten muss grds. auch der Schuldner tragen.
Je nach Bundesland können Sie den zuständigen Gerichtsvollzieher am Wohnsitz des Schuldners online ermitteln oder durch einen Anruf beim örtlichen Amtsgericht erfragen. Gggf. versuchen Sie, die Sache vorab kurz zu besprechen.
Ansonsten können Sie den Auftrag schriftlich an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle beim zuständigen Amtsgericht stellen. Hierbei sollten Sie natürlich darstellen, dass Sie anwesend sein wollen, um die Sachen direkt abzutransportieren und um Rücksprache bitten. Wie so ein Auftrag ungefähr aussieht, sehen Sie z.B. hier: https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/12-zwangsvollstreckung-zur-herausgabe-von-sachen-i-muster-vollstreckungsauftrag-zur-herausgabe-beweglicher-sachen-gemaess-883-abs1-zpo_idesk_PI17574_HI8982947.html
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
Sehr geehrter Herr Alpers
vielen Dank für ihre Antwort.
In meinem Fall liegt aber keine Zwangsvollstreckung vor, sondern nur das Urteil des Gerichts, das mir die Sachen rauszugeben sind. Das wurde von der Gegenseite auch nie blockiert.
Nur ist es mir einfach zu riskant, da ich befürchte anschließend für etwas beschuldigt zu werden, dass ich nicht begangen habe. Ich hatte ja die fälschliche Beschuldigung gegen meine Person beschrieben ( Bedrohung)
Wäre es also möglich einen Gerichtsvollzieher auch ohne eine Zwangsvollstreckung zu beauftragen ? Oder wäre das nur mit dem Titel Zwangsvollstreckung möglich ?
Mit freundlichen Grüßen und gesegnete Weihnachten
Sehr geehrte Ratsuchender,
die Zwangsvollstreckung folgt nach dem Urteil. Sie können - wenn Sie diese noch nicht vorliegen haben - einfach beim Gericht schriftlich oder ggf. auch telefonisch eine sog. vollstreckbare Ausfertigung nebst Zustellungsvermerk beantragen. Diese sieht letztlich aus wie das Urteil, ist nur mit "vollstreckbare Ausfertigung" überschrieben - oft bekommt man diese auch vom Gericht automatisch zugestellt - prüfen Sie dahingehend noch einmal Ihre Unterlagen. Damit können Sie dann ohne Weiteres den Gerichtsvollzieher beauftragen.
Dass der Gerichtsvollzieher Sie einfach so gegen Betrag X zu einer Herausgabe quasi inoffiziell begleitet, ist tatsächlich so nicht vorgesehen. Sie können einfach den offiziellen Weg gehen und sind ja nicht verpflichtet, die Kosten des Gerichtsvollziehers einzutreiben. gerade wenn Sie Sorge haben, dass der Schuldner Unsinn machen könnte, ist das m.E. der beste Weg.
ich hoffe, ich konnte Ihre Frage vollständig beantworten. Andernfalls melden Sie sich gerne noch einmal direkt bei mir.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt