30. Dezember 2015
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13:47
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
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70173 Stuttgart
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E-Mail: info@dr-traub.legal
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Streitwert wird letztlich vom Gericht festgesetzt.
Da Sie dem Verkäufer ein Kaufpreis in Höhe von € 250.000,00 angeboten haben, der laut Sachverhaltsschilderung über dem "amtlichen Schätzwert" liegt (Gutachtenwert € 200.000,00 und gerichtliche Einschätzung € 230.000,00), hätte der Verkäufer diesen Kaufpreis akzeptieren müssen. Eine Ablehung bzgl. der Ausübung des Vorkaufsrechts im vorliegenden Fall geht damit zu seinen Lasten.
Im Gerichtsverfahren unterliegt der Verkäufer nach vorgegebener Sachverhaltsschilderung, da er die Wohnung laut Vertrag mindestens bei einem Kaufangebot Ihrerseits in Höhe von € 230.000,00 (Feststellung des Gerichts) an Sie verkaufen muss. Konsequenterweise hat der Verkäufer sodann auch, sofern die Parteien vor Gericht nichts gegenteiliges vereinbaren, die Gerichtskosten zu tragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
Rechtsanwalt
Mit freundlichen Grüßen