Sehr geehrter Fragesteller,
Zunächst wäre die Frage zu klären, welche Absprache zum Thema Baubeginn getroffen worden ist oder welcher Zeitpunkt sich ggfs. aus den Umständen entnehmen lässt. Falls sich kein konkreter Zeitpunkt bestimmen lässt, dann gilt die allgemeine Regel, dass der Schuldner (hier: der Generalübernehmer) die Leistung sofort erbringen muss (§ 271 BGB).
Im VOB-Vertrag gilt gemäß § 5 Ziff. 2 VOB/B: »Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen Beginn zu erteilen. Der Auftragnehmer hat innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung zu beginnen. Der Beginn der Ausführung ist dem Auftraggeber anzuzeigen.«
Aufgrund einer verzögerten Bauausführung kann ein Rücktrittsrecht bestehen (für den Fall des BGB-Vertrags gilt § 323 BGB). Wenn offensichtlich ist, dass die Fertigstellung innerhalb (vertraglicher oder anhand der Umstände bestimmbarer) Frist nicht gelingen kann, dann können Sie das Rücktrittsrecht evtl. jetzt schon ausüben (§ 323 Abs. 4 BGB). Ansonsten müsste noch eine Nachfrist gesetzt werden. Die Dauer der Frist muss angemessen sein, was von den Umständen abhängt.
Im VOB-Vertrag gilt Ähnliches. Das Kündigungsrecht ist in § 5 Ziff. 4 VOB/B geregelt: »Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung [...], so kann der Auftraggeber [...] dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe.«
Es können daneben auch Schadensersatzansprüche wegen der Verzögerung bestehen.
Insgesamt empfehle ich angesichts der noch klärungsbedürftigen Punkte (welche Absprachen, welcher Vertragstyp, welche Erklärungen wurden bereits abgegeben), dass Sie sich an einen Anwalt in Ihrer Nähe wenden, der den Vertrag prüft, die offenen Fragen klärt und die ggfs. noch notwendigen Erklärungen an die Gegenseite abgibt. Ohne Kenntnis der Vertragsunterlagen und aller Umstände lässt sich an dieser Stelle und »aus der Ferne« leider keine abschließende Beurteilung abgeben.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Zunächst wäre die Frage zu klären, welche Absprache zum Thema Baubeginn getroffen worden ist oder welcher Zeitpunkt sich ggfs. aus den Umständen entnehmen lässt. Falls sich kein konkreter Zeitpunkt bestimmen lässt, dann gilt die allgemeine Regel, dass der Schuldner (hier: der Generalübernehmer) die Leistung sofort erbringen muss (§ 271 BGB).
Im VOB-Vertrag gilt gemäß § 5 Ziff. 2 VOB/B: »Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen Beginn zu erteilen. Der Auftragnehmer hat innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung zu beginnen. Der Beginn der Ausführung ist dem Auftraggeber anzuzeigen.«
Aufgrund einer verzögerten Bauausführung kann ein Rücktrittsrecht bestehen (für den Fall des BGB-Vertrags gilt § 323 BGB). Wenn offensichtlich ist, dass die Fertigstellung innerhalb (vertraglicher oder anhand der Umstände bestimmbarer) Frist nicht gelingen kann, dann können Sie das Rücktrittsrecht evtl. jetzt schon ausüben (§ 323 Abs. 4 BGB). Ansonsten müsste noch eine Nachfrist gesetzt werden. Die Dauer der Frist muss angemessen sein, was von den Umständen abhängt.
Im VOB-Vertrag gilt Ähnliches. Das Kündigungsrecht ist in § 5 Ziff. 4 VOB/B geregelt: »Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung [...], so kann der Auftraggeber [...] dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe.«
Es können daneben auch Schadensersatzansprüche wegen der Verzögerung bestehen.
Insgesamt empfehle ich angesichts der noch klärungsbedürftigen Punkte (welche Absprachen, welcher Vertragstyp, welche Erklärungen wurden bereits abgegeben), dass Sie sich an einen Anwalt in Ihrer Nähe wenden, der den Vertrag prüft, die offenen Fragen klärt und die ggfs. noch notwendigen Erklärungen an die Gegenseite abgibt. Ohne Kenntnis der Vertragsunterlagen und aller Umstände lässt sich an dieser Stelle und »aus der Ferne« leider keine abschließende Beurteilung abgeben.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt