18. März 2007
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20:00
Antwort
vonRechtsanwältin Karin Plewe
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Es ist richtig, dass der Abstand von 3 m baurechtlich nicht eingehalten werden muss, da es sich um eine WEG handelt, in der diese Regelungen nicht gelten. Deshalb durfte die Baugenehmigung von der Baurechtsbehörde erteilt werden. Dies betrifft jedoch nur das öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer A und der Baurechtsbehörde.
WEG-rechtlich haben sich Eigentümer A und B in der Teilungserklärung darauf geeinigt, dass die gesetzlichen Regelungen (und somit auch die Abstandsflächen) so einzuhalten sind, als ob es zwei getrennte Grundstücke wären, bzw. dass in den Fällen, in denen baurechtliche Hinderungsgründe bestehen würden, eine Zustimmung des anderen Eigentümers erforderlich ist. Diese Vereinbarung ist zivilrechtlicher Natur und betrifft das Rechtsverhältnis zwischen A und B.
Soweit also die (eigentlich bei getrennten Grundstücken baurechtlich vorgeschriebene) Abstandsfläche nicht eingehalten ist, muss Eigentümer A die Zustimmung von Eigentümer B einholen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
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Rechtsanwältin Karin Plewe
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht