Gemeinschafts-TV-Anlage: Haftung für den durch andere Wohnungen verusachten Schaden

| 15. Juli 2012 21:22 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Wir sind Eigentümer einer Wohnung in einem Komplex mit mehreren hundert Wohnungen. Im Januar war plötzlich das TV-Kabelsignal weg. Ein TV-Techniker konstatierte, das das schon ziemlich alte TV-Gerät wohl defekt ist, weil auf dem Bildschirm gar nichts mehr zu sehen war, nur dunkel. Nachdem der TV-Empfang bei der Nachbarin auf dem selben Stockwerk funktionierte, gingen wir davon aus, dass das Gerät defekt ist. Die weitere Nachfrage beim Serviceunternehmen der prof. Hausverwaltung erbrachte keinen Hinweis darauf, dass die Kabelanlage einen Defekt haben könnte. Daraufhin wurde ein entsprechendes neues TV-Gerät angeschafft (580€) um dann festzustellen, dass auch dieses nicht funktioniert, allerdings der Hinweis kam, dass kein Signal ankommt. Der TV-Techniker, der von der Hausverwaltung jeweils beauftragt wird und die komplette Anlage des Komplexes eingerichtet hat, hat dann zunächst in der Wohnung die Kabel überprüft um festzustellen, dass nichts ankommt. Erst auf meinen eindringlichen Hinweis, dass dann wohl in der Hausanlage ein Defekt vorliegen müsse, hat er nach 3 Tagen eingeräumt, dass es schon vorkam, dass andere Wohnungen Verursacher sein können. Dabei hat sich dann herausgestellt - was vorher nicht mal rudimentär bekannt war - , dass die Kabelversorung vertikal durch alle übereinander liegenden Stockwerke von unten nach oben erfolgt und dass der Mieter der darunter liegenden Wohnung einfach die Kabeldose rausgerissen hat und nicht mehr richt verbunden hat, so dass in unserer darüber liegenden Wohnung kein Signal mehr ankam.
Dies konnte allerdings erst das von der Hausverwaltung beauftragte TV-Service Unternehmen in der besagten Wohnung feststellen.

Nachdem der Mieter wie auch der Eigentümer abglehnt haben, einen Anteil am entstanden Schaden, nämlich den Kosten für den neuen Fernseher zu übernehmen (der Schaden hätte bei rechtzeitiger korrekter Information der Hausverwaltung bzw. deren Servicebeauftragter vermieden werden können) habe ich die Hausverwaltung als Betreiber der Gemeinschaftsanlage TV für 50 % der Kosten haftbar gemacht und die Aufrechnung gem. BGB gegenüber den von der Hausverwaltung monatlich geltend gemachten Betriebskosten erklärt.

Nach meinen Information ist die Hausverwaltung Betreiber der Gemeinschaftsanlage TV und haftet somit für Schäden, die aus dem Betrieb entstehen, auch verursacht durch andere Wohnungen, gegenüber sie dann wieder einen Schadensersatzanspruch hätte.

Die Hausverwaltung hat diese Haftung abgelehnt mit dem Hinweis, wir müssten uns an den Verursacher, also den Mieter oder Eigentümer dieser Wohnung wenden.

Folgende Rechtsfragen tauchen somit auf:

1. Ist die prof. Hausverwaltung Betreiber dieser Gemeinschaftsanlage (Sie erteilt die Aufträge, rechnet die Kosten jährlich ab und muss Programmänderungen genehmigen)?

2. Haftet sie somit für Schäden, die aus dem Betrieb dieser Gemeinschaftsanlage entstehen,die ihr Dritte durch Manipulation an der Gemeinschaftsanlage zugefügt haben, also in diesem Fall die anteiligen Kosten eines neuen TV-Geräts?

3. Kann ich für 50 % der Kosten für das neue TV-Gerät gem. BGB die Aufrechnung gegenüber der Hauskostenumlage erklären?

4. Gegen wen könnte man ansonten haftungsrechtlich vorgehen?

5. Kann die Hausverwaltung eine Zahlungserinnerung trotz erklärter Aufrechnung zusenden und ohne weitere Mahnung dann einen Rechtsanwalt mit der Beitreibung der Hauskostenrate beauftragen bzw. muss ich dann die Rechtsanwaltskosten bezahlen?

A. Keppler
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Es gibt eine Betreiberfirma mit dem die Wohnungseigentümer einen Vertrag hinsichtlich des Betriebes der Gemeinschaftsantenne haben. Die Hausverwaltung als solche ist hier sicherlich nicht Betreiber der Anlage. Sie rechnet lediglich die Gebühren etc. mit der Betreiberfirma ab. Fragen Sie bei Ihrer Hausverwaltung nach, ob Sie den Vertrag mit der Betreiberfirma einsehen können.
2. Siehe oben. Die Hausverwaltung als solche, die lediglich die WEG vertreten, haftet nicht.
3. Sie können insoweit auch nicht mit dem monatlich geschuldeten Hausgeld die Aufrechnung erklären, da hier keine Gegenseitigkeit der Ansprüche gegeben ist.
4. Gegen den Wohnungseigentümer der darunterliegenden Wohnung bzw. den Störer, den Mieter, direkt, der die Kabeldose aus der Wand herausgerissen hat.
5. Da keine Aufrechnungslage bestand, kann die Hausverwaltung Sie auch anmahnen und bei Verzug mit der Hausgeldzahlung sind auch Rechtsanwaltskosten zu entrichten, wenn die Hausverwaltung ermächtigt sogleich einen Anwalt einzuschalten.
Das Schreiben können Sie mir zusenden, dann kann ich mir dies einmal anschauen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller 16. Juli 2012 | 11:51

Sehr geehrter Herr Hermes,
vielen Dank für die Antwort. Eine Nachfrage hätte ich wie folgt:

zu Punkt 4: Kann grundsätzlich ein Teil des Neugeräts auf Grund der Vorkommnisse in Rechnung gestellt werden und wenn der Mieter inzwischen verschwunden ist, gegen den Eigentümer?

zu Punkt 5: Ein Schreiben eines Anwalts würde ich Ihnen zur Beurteilung gerne zusenden! Wäre dies im Rahmen dieser Frageaktion eingeschlossen? Die monatlichen Zahlungen der Hauskostenumlage ist allerdings ausweislich der Kontoabbuchungen keinem Monat direkt zugeordnet, so dass meiner Meinung nach lediglich die Julizahlung 2 wochen zu spät erfolgte und andere Zahlungen praktisch "hochrutschen" würden. Ist diese Sichtweise richtig?

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüssen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Juli 2012 | 12:36

1. Wenn Sie ein neues Gerät anschaffen, müssen Sie natürlich einen Abzug neu für alt zulassen, d.h. Sie können nur einen Teil des Kaufpreises als Schadenersatz verlangen. Sie können den Eigentümer in Anspruch nehmen.
2. Übersenden Sie mir das Schreiben, dann kann ich mehr hierzu sagen und ob und in welcher Höhe weitere Kosten anfallen.

Bewertung des Fragestellers 25. Juli 2012 | 14:22

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