Gemeinsames Bankkonto bei Erbgemeinschaft

25. April 2006 20:12 |
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Erbrecht


Ich habe mit meiner Schwester eine Erbengemeinschaft (6-Fam.-Haus). Dies hatte ich bis vor zwei Jahren korrekt verwaltet. Seit letzten Jahres wollte meine Schwester die Verwaltung uebernehmen und zahlt sich auch fuer ihre Taetigkeit als Verwalter diverse Betraege aus, was nie vereinbart wurde. Auch verrechnet sie die angeblich geleiste Arbeit ihres Mannes im Haus(keine Rechnung vorhanden - ca 2.500 Euro)- wurde auch vorher nicht vereinbart. Da meine Schwester auf Anrufe und Briefe - wegen Bitte um Erklaerung nicht reagiert, meine Frage wie man hier am besten vorgehen kann.
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage.

Die Verwaltung des Nachlasses steht laut Gesetz den Erben gemeinschaftlich zu. Sofern ich Ihre Ausführungen richtig verstehe, verwalten Sie ein Mehrfamilienhaus unter anderem über ein gemeinsames Bankkonto. Meine erste Empfehlung ist, sich mit der Bank in Verbindung zu setzen um zu veranlassen, dass Ihre Schwester nicht mehr ohne Ihre Zustimmung eigenmächtig Zugriff auf das vorhandene Bankkonto nimmt. Dies wäre durch ein sog. "UND-Konto" möglich, weil dann alle Inhaber des Kontos nur gemeinsam über das Konto verfügen könnten. Auf diesem Wege gelingt es Ihnen zumindest eine gewisse Kontrolle über die Kontozugriffe Ihrer Schwester zu erhalten und somit diese insoweit einzuschränken, dass sie Auszahlungen mitgenhemigen müssten. Allerdings macht diese Möglichkeit die Verwaltung des Objektes wahrscheinlich etwas komplizierter. Regelmäßige Abgänge könnten jedoch über die einmalige Einrichtung von Daueraufträgen realisiert und abgesichert werden. Setzen Sie sich also zunächst am besten Ihrer Bank in VErbindung. Sofern Sie Ihre Schwester hierzu nicht allein bewegen können, hilft wahrscheinlich nur noch die Mithilfe eines Rechtsanwalts, der Ihre Schwester anschreibt. Dies hilft manchmal Wunder.
Außerdem sollten Sie Ihre Schwester auffordern, weitere ungenehmigte Zugriffe auf das Bankkonto zu unterlassen. Im ERnstfall (wenn Ihre Schwester mit der Einrichtung des "UND-Konto" nicht einverstanden sein sollte oder die Zugriffe nicht von sich aus unterlässt)können Sie den Unterlassungsanspruch nur gerichtlich durchsetzen.
Eine andere Möglichkeit wäre die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu veranlassen, sofern kein Ausschluss oder Aufschub der Auseinandersetzung in Frage kommt. Allerdings müssten Sie dann entweder das Haus verkaufen und den ERlös sodann teilen oder aber einer von Ihnen übernimmt das Haus und zahlt den anderen aus.

Ich hoffe, Ihnen zumindest einige Möglichkeiten offeriert zu haben, die Ihnen weiterhelfen.


mfg

Diane Kirschkowski
Rechtsanwältin
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