Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich können Ihre Tochter und Ihr Freund vereinbaren, dass er ihr im Fall der Trennung den Betrag zu erstatten hat, den Sie Ihrer Tochter jetzt für den Hausbau zur Verfügung stellen. Aus meiner Sicht gibt Ihre Sachverhaltsschilderung jedoch zu ganz anderen Bedenken Anlass:
Sie schildern, dass nur der Freund Ihrer Tochter Eigentümer des Grundstücks ist. Gem. § 94 BGB ist das zu errichtende Haus Bestandteil des Grundstücks. Der Eigentümer des Grundstücks wird also automatisch Eigentümer des Hauses.
Wenn der Freund nicht einen Anteil am Grundstück auf Ihre Tochter überträgt, wird sie weder Eigentümerin des Grundstücks noch des Hauses. Trennung oder nicht: Das Haus gehört immer nur ihm, genau wie das Grundstück.
In diesem Fall wäre es doppelt wichtig, dass Ihre Tochter abgesichert wird. Das könnte in der Form passieren, dass eine Rückzahlung für den Fall der Trennung vereinbart wird. Weiterhin könnte eine Grundschuld für Ihre Tochter oder für Sie an dem Grundstück in Höhe der Beträge eingetragen werden, die Sie bzw. Ihre Tochter einbringen. Bei einer Grundschuldbestellung kann auch eine persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung aufgenommen werden, so dass aus der notariellen Urkunde unmittelbar die Zwangsvollstreckung betrieben werden könnte. Dies stellt weitgehend sicher, dass die Ansprüche nach der Trennung auch ohne einen Prozess durchgesetzt werden können. Hierfür ist allerdings eine notarielle Beurkundung erforderlich.
Bitte beachten Sie, dass dieses Forum eine erste Orientierung bieten, nicht aber die persönliche Beratung ersetzen kann. Häufig ergeben sich dabei Details, die zu einer anderen Bewertung führen.
Dennoch hoffe ich, dass Ihnen meine Antwort weiterhilft.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich können Ihre Tochter und Ihr Freund vereinbaren, dass er ihr im Fall der Trennung den Betrag zu erstatten hat, den Sie Ihrer Tochter jetzt für den Hausbau zur Verfügung stellen. Aus meiner Sicht gibt Ihre Sachverhaltsschilderung jedoch zu ganz anderen Bedenken Anlass:
Sie schildern, dass nur der Freund Ihrer Tochter Eigentümer des Grundstücks ist. Gem. § 94 BGB ist das zu errichtende Haus Bestandteil des Grundstücks. Der Eigentümer des Grundstücks wird also automatisch Eigentümer des Hauses.
Wenn der Freund nicht einen Anteil am Grundstück auf Ihre Tochter überträgt, wird sie weder Eigentümerin des Grundstücks noch des Hauses. Trennung oder nicht: Das Haus gehört immer nur ihm, genau wie das Grundstück.
In diesem Fall wäre es doppelt wichtig, dass Ihre Tochter abgesichert wird. Das könnte in der Form passieren, dass eine Rückzahlung für den Fall der Trennung vereinbart wird. Weiterhin könnte eine Grundschuld für Ihre Tochter oder für Sie an dem Grundstück in Höhe der Beträge eingetragen werden, die Sie bzw. Ihre Tochter einbringen. Bei einer Grundschuldbestellung kann auch eine persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung aufgenommen werden, so dass aus der notariellen Urkunde unmittelbar die Zwangsvollstreckung betrieben werden könnte. Dies stellt weitgehend sicher, dass die Ansprüche nach der Trennung auch ohne einen Prozess durchgesetzt werden können. Hierfür ist allerdings eine notarielle Beurkundung erforderlich.
Bitte beachten Sie, dass dieses Forum eine erste Orientierung bieten, nicht aber die persönliche Beratung ersetzen kann. Häufig ergeben sich dabei Details, die zu einer anderen Bewertung führen.
Dennoch hoffe ich, dass Ihnen meine Antwort weiterhilft.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel