7. Juni 2021
|
14:44
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
Grünberger Str. 54
10245 Berlin
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Web: https://www.rechtsanwalt-braun.berlin
E-Mail: braun@rechtsanwalt-braun.berlin
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Sie können, auch bei getrennten Wohnsitzen zusammenveranlagt werden. Dabei müssen entweder 90 % der Gesamteinkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte betragen nicht mehr als 19.488 EUR.
Wenn Ihre Frau Ihren Wohnsitz in Spanien hat, dann werden diese wieder in Spanien besteuert und in der deutschen Steuererklärung berücksichtigt und unterfallen dem Progressionsvorbehalt.
Die Eigentümerstellung an Immobilen ist immer ein Indiz, wenn Sie aber die Dauer des Aufenthaltes nachweisen können, ist das kein Problem.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
7. Juni 2021 | 15:21
Vielen Dank,
ich verstehe Sie so, dass bei einer Konstellation, in der einer 100K aus deutschen Pensionen/Renten, der andere 100K aus ausländischer Steuer unterliegenden Zinsen/Dividenden bezieht, keine gemeinsame Veranlagung möglich ist (egal ob mit oder ohne Progressionsvorbehalt)?
Vielen Dank
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
7. Juni 2021 | 18:34
Sehr geehrter Fragesteller,
dies ist korrekt.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt