Gemeinsame Veranlagung und Besteuerung bei Auslandswohnsitz eines Partners

7. Juni 2021 12:39 |
Preis: 79,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

Wir sind deutsche Eheleute. Ich bin Rentner, meine Frau nicht berufstätig.
Unserer Einkunftsquellen sind Betriebsrente und DRV-Rente bei mir, ausschließlich Kapitaleinkünfte (aus einem Depot bei einer deutschen Bank) bei meiner Frau.
Seit 2005 waren wir im Haus meiner Frau im EU-Ausland ansässig. Entsprechend dem DBA (entspricht dem OECD-Muster) wurden meine Betriebspension und unser beider Kapitaleinkünfte dort besteuert, meine DRV-Rente durch das FA-Neubrandenburg.

In Seit 2018 musste ich mich mehr als ein Jahr in D langwierigen Krebsbehandlungen unterziehen. Um dafür eine Unterkunft zu haben, hat meine Frau in D eine Wohnung gekauft.
Wegen der Länge unserer durch meine Krankheit bedingten Aufenthalte in D haben wir uns in D angemeldet und sind gegenwärtig in D unbeschränkt steuerpflichtig.

Meine Frau erwägt nun, in ihr Auslandshaus zurückzukehren. Bei mir ist unklar, ob ich mich in Zukunft jährlich mehr als 180 Tage bei Ihr werde aufhalten können, weshalb ich eine förmliche Verlegung des Wohnsitzes für mich nicht in Betracht ziehe.

Wir würden auch dann, wenn meine Frau im Ausland ansässig wird, gerne in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig bleiben und gemeinsam veranlagt werden, was auf meiner Seite erheblich Vorteile brächte.
Das lohnt aber nur, wenn die Kapitaleinkünfte meiner Frau, deren Besteuerung im DBA ja dem Wohnsitzland zugewiesen ist, dann wieder im Wohnsitzland besteuert würden. Geht das?

Zudem: Stünden das Eigentum an einer von mir bewohnten deutschen Wohnung (zusätzlich zu ihrem Auslandshaus) und die Ehe mit mir der Annahme eines Mittelpunktes im Ausland im Wege oder ist das bei DBA-Ländern nicht entscheidend?
Genügt es, wenn sie den Nachweis über hinreichend lange Aufenthaltszeiten am Auslandswohnsitz zu führen in der Lage ist?

Vielen Dank
7. Juni 2021 | 14:44

Antwort

von


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10245 Berlin
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Sehr geehrter Fragesteller,



aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Sie können, auch bei getrennten Wohnsitzen zusammenveranlagt werden. Dabei müssen entweder 90 % der Gesamteinkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte betragen nicht mehr als 19.488 EUR.

Wenn Ihre Frau Ihren Wohnsitz in Spanien hat, dann werden diese wieder in Spanien besteuert und in der deutschen Steuererklärung berücksichtigt und unterfallen dem Progressionsvorbehalt.

Die Eigentümerstellung an Immobilen ist immer ein Indiz, wenn Sie aber die Dauer des Aufenthaltes nachweisen können, ist das kein Problem.




Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.



Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.



Mit freundlichen Grüßen



Sebastian Braun

Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 7. Juni 2021 | 15:21

Vielen Dank,

ich verstehe Sie so, dass bei einer Konstellation, in der einer 100K aus deutschen Pensionen/Renten, der andere 100K aus ausländischer Steuer unterliegenden Zinsen/Dividenden bezieht, keine gemeinsame Veranlagung möglich ist (egal ob mit oder ohne Progressionsvorbehalt)?

Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Juni 2021 | 18:34

Sehr geehrter Fragesteller,

dies ist korrekt.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt

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