Gemeinsame Veranlagung bei Wohnsitz im Ausland (Ungarn und Thailand)

| 3. März 2024 07:46 |
Preis: 30,00 € |

Steuerrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

stellen Sie sich bitte mal folgende Konstellation vor.

Beide Ehepartner haben die deutsche Staatsangehörigkeit.

Der Ehemann ist Beamter im Ruhestand und bezieht deshalb eine Pension, die in Deutschland zu versteuern ist. Er hat seinen Wohnsitz in Thailand. Er beantragt die unbeschränkte Einkommensteuerveranlagung, da er eine der beiden Voraussetzungen (90 % oder ausländische Einkünfte unter Grundfreibetrag) erfüllt.

Die Frau hat ihren Wohnsitz in Ungarn (EU-Land) und bezieht kein Einkommen.

Beide führen weiterhin eine gemeinsame Ehe. Der Ehemann hält sich 7 Monate in Thailand auf und die Ehefrau 7 Monate in Ungarn (aus Gründen der Wohnsitzanmeldung!). In einem Kalenderjahr können beide Eheleute sich für 10 Monate am gleichen Ort aufhalten (5 Monate in Ungarn und 5 Monate in Thailand). In beiden Ländern besitzen die Eheleute jeweils eine Immobilie, die selbstgenutzt werden.

Jetzt meine Frage: Ist in dem Fall eine gemeinsame Veranlagung in Deutschland möglich und können beide die jeweiligen Grundfreibeträge (Ehemann und Ehefrau) bei einer gemeinsamen Einkommensteuererklärung in Ansatz bringen?

Mit freundlichen Grüßen
Eingrenzung vom Fragesteller
3. März 2024 | 18:16
Sehr geehrter Fragesteller,

nach meiner Einschätzung setzt eine gemeinsame Veranlagung voraus, dass mindestens 90% des Gesamteinkommens beider Ehepartner in Deutschland steuerpflichtig ist oder dass die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte beider Ehepartner den doppelten Grundfreibetrag nicht überschreiten.

Wenn dies der Fall ist, so wäre in einem zweiten Schritt fraglich, ob die Ehepartner im Sinne des Gesetzes "nicht dauernd getrennt leben" (§ 26 I Nr. 2 EstG). Ein dauerndes Getrenntleben im Sinne des § 26 EStG ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gegeben, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht mehr besteht (BFH, Urteil v. 13.12.1985, Az. VI R 190/82). Letztlich ist dies eine wertende Entscheidung. Nach meiner Ansicht kommt es hier wohl nicht darauf an, dass Sie sich theoretisch für 10 Monate im Jahr am gleichen Ort aufhalten können, sondern es kommt darauf an, ob tatsächlich ein "nicht dauerndes getrennt leben" stattfindet. Sollten Sie tatsächlich 10 Monate im Jahr zusammenleben, so dürfte dies für eine gemeinsame Veranlagung sprechen. Die Ehefrau müsste nach § 1a Nr. 2 EstG noch einen Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig Person stellen, um die gemeinsame Veranlagung erreichen zu können.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Matthias Augsburger
Rechtsanwalt
Bewertung des Fragestellers 7. März 2024 | 07:33

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