18. März 2025
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08:18
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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da es offenbar eine gemeinsame Auffahrt ist, müssten Sie sich mit Ihrem Bruder einigen. Klappt das nicht, müsste die gerichtliche Klärung auch zum Nutzungsumfang herbeigeführt werden.
Unabhängig davon liegt hier aber nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung eine solche Störung Ihrer Rechte vor, dass Sie nach § 1004 BGB einen Unterlassungsanspruch sowohl gegen den Gärtner als auch Ihren Bruder haben.
Dieser Anspruch könnte auch gerichtlich durchgesetzt werden. Sofern eine Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht werden kann, könnte das auch im Wege der einstweiligen Verfügung als Eilverfahren durchgeführt werden.
Zudem können und sollten Sie es fotografieren und könnten es dann der Bußgeldstelle schicken, sodass der Gärtner dann wegen Blockieren der Einfahrt mit einer Geldbuße zu belegen sein wird.
Möglich wäre sogar, das Fahrzeug abschleppen zu lassen, wenn auf Ihre Bitte das Fahrzeug nicht weggefahren wird.
Da es aber auf Privatgrundstück steht, werden Sie zunächst das Abschleppunternehmen selbst zahlen müssen, müssten dann gegen den Gärtner Regress geltend machen - daher ist es wichtig, die vorherige Aufforderung zum Wegfahren mit Androhung der Abschleppung unbedingt zu dokumentieren.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg