im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Ein Antrag auf Nachlasspflegschaft zur Sicherung des Nachlasses ist zu stellen, wenn zu befürchten ist, dass Nachlassgegenstände abhanden kommen.
Ohne Legimtaion über Ihr Erbrecht, also einen Erbschein, wird Ihnen die Bank Ihres Vaters keine Auskunft geben. Beantragen Sie bei dem zuständigen Nachlassgericht einen Erbschein.
Gemäß § 2027 BGB haben Sie als Erbe gegenüber dem Erbschaftsbesitzer ein Recht Auskunft zu verlangen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht
www.kanzlei-hermes.com
vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage.
Wissen möchte ich noch ob ich irgendwelche Fristen einhalten muß. Was ist wenn die Konten bereits abgeräumt wurden?
Welches Nachlassgericht ist zuständig. Ehemaliger Wohnsitz meines Vaters oder mein Wohnsitz. Kommen bei Beantragung des Erbscheins und der Nachlassplegschaft irgendwelche Kostnen auf mich zu?
Mfg
Vielen Dank für ihre Nachfrage.
Sie stellen hier nochmals mehrere Fragen. Bitte haben Sie Verständnis, dass diese im Rahmen der Nachfragefunktion nicht allesamt beantwortet können.
Zuständiges Nachlassgericht ist in der Regel das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte. Eine Ausnahme gilt für das Bundesland Baden-Württemberg wo die Notare die Aufgaben der Nachlassgerichte bzw. die Nachlassangelegenheiten übernehmen.
Wenn die Konten bereits abgeräumt wurden, müssen Sie falls Sie ein Recht haben, die Herausgabe von demjenigen verlangen, der das Geld unberechtigt erhalten hat. Ein Erbschein wird nur auf Antrag erteilt und ist kostenpflichtig. Die Kosten richten sich nach dem Vermögenswert der Erbschaft, also der Erbmasse, und werden vom Gericht festgesetzt.
Mit besten Grüßen
RA Hermes