4. April 2022
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18:08
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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für eine abschließende Beantwortung müssen natürlich alle Unterlagen (Mietvertrag, Kündigungserklärung, Ihre Antwort darauf) gekannt sein.
Anhand Ihrer Angaben kann ich Ihre Frage allerdings wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass Sie die einseitige Kündigung bloß „akzeptiert" haben, also nicht ein zweiseitiger Aufhebungsvertrag geschlossen wurde.
Die Firma / Mieterin hat gegen den Vermieter einen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1, 249 BGB, da eine materiell unberechtigte Kündigung ausgesprochen wurde (BGH, Urt. v. 15.03.2000 - XII ZR 81/97; Urt. v. 06.02.1974 – VIII ZR 239/72)
Erster Leitsatz der ersten Entscheidung:
„Hat der Mieter wegen einer Vertragsverletzung des Vermieters unter endgültiger Aufgabe der Mieträume Ersatzräume bezogen, so kann er Erstattung der Kosten für den Umzug und die Herrichtung der Ersatzräume im Wege des Schadenersatzes nur verlangen, wenn ihn die Vertragsverletzung zur Kündigung berechtigte."
Trotz des befristeten Mietvertrages hat der Vermieter Ihnen / Ihrer Firma ohne Grund unter Verstoß gegen den befristeten Mietvertrag gekündigt.
Sie selbst hätten aber wegen der nicht vorhandenen Baugenehmigung selbst außerordentlich fristlos kündigen können.
Neben Umzugs- und Einrichtungskosten sind erstattungsfähiger Schaden aber auch die Kosten für eine höhere Miete / die Mietdifferenz (BGH, Urt. v. 29.03.2017 – VIII ZR 44/16), denn Sie sind (finanziell) so zu stellen, wie Sie stünden, wenn das Mietverhältnis nicht vom Vermieter vertragswidrig beendet worden wäre.
Der Mietdifferenzschaden ist aber nicht automatisch die Differenz der Mieten von altem und neuem Objekt. Es muss sich um vergleichbare Objekte bezüglich Ausstattung, Zuschnitt, Lage oder Größe
handeln. Eventuell muss ein Sachverständiger den Mietdifferenzschaden ermitteln.
Geringfügig größere Räume stellen aber keinen nennenswerten Vorteil dar (XII ZR 81/97, Seite 14, vierter Absatz).
Richtig ist, dass der Schadensersatzanspruch nach der Regelverjährungsfrist nach § 195 BGB, nicht gemäß § 548 Abs. 2 BGB verjährt (Lützenkirchen, Mietrecht, 3. Auflage 2021, § 542 BGB Wohnraummiete, Rndr. 116a).
[b]Ja, es gibt eine Möglichkeit Ihren Schaden ersetzt zu verlangen.[/b]
Den Schaden sollten Sie bereits jetzt anwaltlich vertreten außergerichtlich geltend machen, denn wegen des Streitwertes benötigen Sie vor Gericht einen Anwalt/ eine Anwältin.
Zuvor können Sie, um den Vermieter (für die spätere Rechtsverfolgungskosten-Erstattung) in Verzug zu versetzen, selbst eine Frist zur Zahlung des Mietdifferenzschadens von zum Beispiel zwei Wochen setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt