Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail: anwalt@schwartmann.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung wie folgt beantworten darf:
Ich gehe davon aus, dass es sich bei den von Ihnen aufgeführten Konten um sogenannte "Oder-Konten" gehandelt hat, also Konten, die sie gemeinsam eröffnet haben und über die jeder von Ihnen alleine verfügen durfte.
Maßgebend für etwaige bestehende Ausgleichsansprüche aus diesen gemeinsamen Konten ist das Innenverhältnis, dass sich hier nach § 430 BGB richtet, ergänzt durch § 742 BGB.
§ 430 BGB bestimmt, dass beide Gläubiger im Innenverhältnis zu gleichen Teilen berechtigt sind - § 742 BGB regelt, dass bei einer Gemeinschaft den Teilnehmern gleiche Anteile zustehen. Auf Deutsch: Sofern Sie nichts gegenteiliges vereinbart haben, stehen Ihnen die Gelder auf dem gemeinsamen Konto, solange nichts anderes vereinbart wurde, auch jeweils zu gleichen Anteilen, also hälftig, zu.
Ob Ihrem Expartner daraus nun noch ein Ausgleichsanspruch über die geltend gemachten € 1.082 zusteht, lässt sich ohne genaue Prüfung natürlich nicht feststellen. Möglicherweise haben Sie mit der Trennung zumindest stillschweigend eine Regelung vereinbart, dass künftig keine hälftige Teilung mehr zu erfolgen hat, da ja auch keine gemeinsamen Ausgaben mehr notwendig waren. Dann könnte Ihr Expartner eine, seinem Anteil an den Zahlungseingängen entsprechende Abrechnung verlangen. Allerdings wird Ihr Expartner dies dann auch für das Tagesgeldkonto gelten lassen müssen, mit der Folge, dass ihm von den € 7.000 auch keine € 3.500 mehr zustanden.
Das Auto aus 2005 bleibt dabei außer Betracht, da es sich um eine gemeinsame Anschaffung während der Partnerschaft handelte - Rückabwicklungs- oder Ausgleichsansprüche sind diesbezüglich nicht erkennbar.
Ihren Vorschlag, dass keine Seite der anderen mehr etwas schuldet, halte ich für sachgerecht - ansonsten werden Sie durchaus einwenden können, dass Sie von ihm noch € 667 verlangen können. Vorbehaltlich einer konkreten Prüfung halte ich dieses Vorgehen für sinnvoll.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen oder eine Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu entweder per E-Mail an <info@rechtsanwalt-schwartmann.de> oder telefonisch unter 0221-355 9205.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Schwartmann,
was bedeutet das „stillschweigend eine Regelung vereinbart“?
Das gemeinsame Konto läuft bisher nur deswegen weiter, weil wir eine Eigentumswohnung hatten, die jetzt verkauft wird. Die Gelder für den Abtrag haben wir dann noch von unseren neuen Konten auf das ehemalige Gehaltskonto überwiesen, damit die Bank das Darlehen von dort monatlich einziehen konnte. Es gibt E-mail-Schriftverkehr darüber, in dem ich ihm geschrieben habe, dass wir ansonsten auch finanziell getrennte Wege gehen. Meinten Sie das damit?
Herzlichen Dank für Ihre Erläuterung, da mir dieser Teil Ihrer Antwort nicht ganz klar war.
Danke und alles Gute
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Möglicherweise geht aus dem E-Mail-Verkehr hervor, dass mit der Trennung keine hälftige Teilung mehr vorgenommen werden soll, sondern eben jeder "finanziell getrennte Wege" geht. Das könnte man dahin gehend auslegen, dass ab Trennung eine genaue Abrechnung der Konten erfolgen soll - das würde aber dann auch gegen den Expartner gelten, z.B. beim Tagesgeldkonto.
Ich hoffe, die bestehenden Unklarheiten beseitigt zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann