Geldrückforderung vom Ex-Partner – Berechtigt oder nicht?

21. April 2009 13:47 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


14:54

Sehr geehrte Damen und Herren


Mein Problem schildert sich wie folgt:

Nach 7,5 Jahren Beziehung mit meinem Expartner haben wir uns im letzten Jahr Anfang Juli 2008 voneinander getrennt.

Wir hatten ein gemeinsames Girokonto auf dem unsere beiden Gehälter eingegangen sind und von dem während der kompletten Beziehung alles bezahlt wurde.

Weitere Gehaltskonten gab es nicht. Schriftliche Vereinbarungen, die geregelt hätten, wer jeweils für welche Kosten im Alltag aufkommt, gab es keine. Wir haben alles aus einem „Topf“ bezahlt.

Nun hat sich mein Ex-Partner nachträglich gemeldet und möchte noch eine Summe von 1082,76 Euro von mir zurückerstattet haben, da er ab dem Trennungszeitraum die Kontoumsätze aufgesplittet (er hat dabei als Datum den 01.07.08 angenommen) und auf uns beide verteilt hat.

Es gibt eine Excel-Aufstellung dazu, die ich aber nicht richtig verstehe.

Meine Frage ist: Kann er das Geld überhaupt von mir zurückverlangen?

Zur weiteren Information für Sie: Das Konto besteht bis heute, es gehen jedoch keine Gehaltseingänge mehr dort ein, weil nun jeder ein eigenes Gehaltskonto hat. Das gemeinsame Konto hatten wir jedoch noch ein paar Wochen nach der Trennung in der aktiven gemeinsamen Nutzung.

Mein neues Konto besteht seit September oder Oktober 2008, bis dahin liefen alle Zahlungen vom gemeinsamen Gehaltskonto mit meinem Ex.

Desweiteren hatten wir ein Tagesgeldkonto mit gemeinsamen Ersparnissen, auf dem sich eine Summe von 7000 Euro befand. Er hat 3500 Euro von dem Geld dafür verwendet, um sich im Juli 2008 einen Gebrauchtwagen zu kaufen und davon waren dann 1750 Euro auch mein Erspartes.

Er begründet den Autokauf für die er die 3500 Euro verwendet hat damit, dass dieses Geld fest für den Autokauf eingeplant gewesen sei und ich daher nichts davon zurückfordern könnte. Ein schriftliches Einverständnis von mir gab es dazu jedoch nicht.

Er setzt mich dazu noch seelischem Druck aus: Er musste sich nämlich das Auto aus dem Grund kaufen, weil ich im Winter 2007/2008 einen Blitzeisunfall mit seinem Auto hatte. Er hält mir nun vor, dass es ja nur recht und billig gewesen wäre, dass er von dem gemeinsamen Ersparten sein Auto gekauft hätte. Wir wären schließlich mit zwei Autos in die Beziehung gegangen, und hätten diese auch mit 2 Autos wieder beendet.

In 2005 hat er mit mir zusammen meinen Wagen gekauft (alles vom gemeinsamen Konto), für 8800 Euro. Jetzt meint er, wenn ich die 1750 Euro für seinen Gebrauchtwagen aus 2008 zurückfordern möchte, müsste ich mein Auto von damals, und er seinen von den 3500 Euro gekauften Wagen verkaufen und die Erlöse müssten zwischen uns aufgeteilt werden.


Wie sind meine Chancen in diesem Fall? Er hat mir nämlich mit dem Gerichtsweg gedroht….
Ich würde mir wünschen, dass niemand dem anderen noch etwas schuldet und die Sache einfach so abgeschlossen werden könnte. Ich will eigentlich kein Geld von ihm, kann ihm aber auch keines zurückgeben und sehe auch den Grund nicht ein, warum er von mir noch Gelder fordert.

Ich möchte das ganze kurz gesagt auf folgendes Fundament stellen:

Wenn er von mir noch 1082,76 fordert, möchte ich ihm sagen, dass ich dann noch 667,24 Euro von ihm zurückfordern könne (1750 - 1082,76 = 667,24 Euro) bzw. er sich alternativ überlegen könne, ob keiner dem anderen mehr etwas zurückgeben muss und die Sache dann einfach erledigt ist.

Ich bedanke mich herzlich für Ihre Hilfe und wünsche Ihnen noch eine schöne Woche.
21. April 2009 | 14:24

Antwort

von


(919)
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail: anwalt@schwartmann.de
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung wie folgt beantworten darf:

Ich gehe davon aus, dass es sich bei den von Ihnen aufgeführten Konten um sogenannte "Oder-Konten" gehandelt hat, also Konten, die sie gemeinsam eröffnet haben und über die jeder von Ihnen alleine verfügen durfte.

Maßgebend für etwaige bestehende Ausgleichsansprüche aus diesen gemeinsamen Konten ist das Innenverhältnis, dass sich hier nach § 430 BGB richtet, ergänzt durch § 742 BGB.

§ 430 BGB bestimmt, dass beide Gläubiger im Innenverhältnis zu gleichen Teilen berechtigt sind - § 742 BGB regelt, dass bei einer Gemeinschaft den Teilnehmern gleiche Anteile zustehen. Auf Deutsch: Sofern Sie nichts gegenteiliges vereinbart haben, stehen Ihnen die Gelder auf dem gemeinsamen Konto, solange nichts anderes vereinbart wurde, auch jeweils zu gleichen Anteilen, also hälftig, zu.

Ob Ihrem Expartner daraus nun noch ein Ausgleichsanspruch über die geltend gemachten € 1.082 zusteht, lässt sich ohne genaue Prüfung natürlich nicht feststellen. Möglicherweise haben Sie mit der Trennung zumindest stillschweigend eine Regelung vereinbart, dass künftig keine hälftige Teilung mehr zu erfolgen hat, da ja auch keine gemeinsamen Ausgaben mehr notwendig waren. Dann könnte Ihr Expartner eine, seinem Anteil an den Zahlungseingängen entsprechende Abrechnung verlangen. Allerdings wird Ihr Expartner dies dann auch für das Tagesgeldkonto gelten lassen müssen, mit der Folge, dass ihm von den € 7.000 auch keine € 3.500 mehr zustanden.

Das Auto aus 2005 bleibt dabei außer Betracht, da es sich um eine gemeinsame Anschaffung während der Partnerschaft handelte - Rückabwicklungs- oder Ausgleichsansprüche sind diesbezüglich nicht erkennbar.

Ihren Vorschlag, dass keine Seite der anderen mehr etwas schuldet, halte ich für sachgerecht - ansonsten werden Sie durchaus einwenden können, dass Sie von ihm noch € 667 verlangen können. Vorbehaltlich einer konkreten Prüfung halte ich dieses Vorgehen für sinnvoll.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen oder eine Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu entweder per E-Mail an <info@rechtsanwalt-schwartmann.de> oder telefonisch unter 0221-355 9205.


Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 21. April 2009 | 14:40

Sehr geehrter Herr Schwartmann,

was bedeutet das „stillschweigend eine Regelung vereinbart“?

Das gemeinsame Konto läuft bisher nur deswegen weiter, weil wir eine Eigentumswohnung hatten, die jetzt verkauft wird. Die Gelder für den Abtrag haben wir dann noch von unseren neuen Konten auf das ehemalige Gehaltskonto überwiesen, damit die Bank das Darlehen von dort monatlich einziehen konnte. Es gibt E-mail-Schriftverkehr darüber, in dem ich ihm geschrieben habe, dass wir ansonsten auch finanziell getrennte Wege gehen. Meinten Sie das damit?


Herzlichen Dank für Ihre Erläuterung, da mir dieser Teil Ihrer Antwort nicht ganz klar war.

Danke und alles Gute

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. April 2009 | 14:54

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Möglicherweise geht aus dem E-Mail-Verkehr hervor, dass mit der Trennung keine hälftige Teilung mehr vorgenommen werden soll, sondern eben jeder "finanziell getrennte Wege" geht. Das könnte man dahin gehend auslegen, dass ab Trennung eine genaue Abrechnung der Konten erfolgen soll - das würde aber dann auch gegen den Expartner gelten, z.B. beim Tagesgeldkonto.

Ich hoffe, die bestehenden Unklarheiten beseitigt zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann

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