Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu 1.
Wenn es zutrifft, dass Sie die Anlage ohne jegliche Beratung getätigt haben, dann können Sie auf keinen Fall die Depot-Bank, die ja lediglich die von Ihnen ausgesuchten Wertpapiere verwahrt hat, für Ihre erlittenen Verluste haftbar machen. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Fondsverwalter käme in Betracht, wenn er gegen Anlagekriterien des Fonds verstoßen oder in strafrechtliche relevanter Weise gehandelt hat, z.B. um sich selbst zu Bereichern. Hierzu haben Sie keine Umstände mitgeteilt.
Zu 2.
Als Mitglied des Fonds können Sie gegen dessen Schließung vorgehen und Ersatz der für Sie daraus resultierenden wirtschaftlichen Nachteile verlangen, wenn die Schließung unter Verstoß des Gesellschaftsvertrages geschehen ist. Dies müsste im Rahmen einer ausführlichen Beratung geprüft werden. Dass Sie der Schließung nicht zugestimmt haben reicht für die Annahme einer rechtswidrigen Schließung nicht aus, da die Satzung des Fonds die notwendigen Zustimmungsquoren für eine Schließung festlegt. Einstimmigkeit ist dafür in der Regel nicht erforderlich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Bartels,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich hatte mich leider bezüglich der erworbenen Fonds im Datum geirrt. Sie wurden im Dezember 2000 gekauft.
Welche (Verjährungs-)Fristen sind zu beachten, wenn ich die in den Punkten 1. und 2. von Ihnen genannten Punkte rechtlich durchsetzen möchte?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
CS
Sehr geehrter Fragesteller,
ein Schadensersatzanspruch gegen den Fondverwalter wegen rechtswidriger Verursachung eines Vermögensschadens würde in 10 Jahren ab dem Eintritt des Schadens (§ 199 ABs. III Nr. 1 BGB) oder in 30 Jahren ab der Vronahme der schädigenden Handlung (§ 199 Abs. III Nr. 2 BGB), je nachdem welche Frist früher abläuft.
Evtl. Ansprüche wegen einer unzulässigen Schließung des Fonds würden nach denselben Fristen verjähren.
Mit freundlichen Grüßen