Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Kugler
Oranienburger Str. 23
10178 Berlin
Tel: +49 30 28 44 44 90
Web: https://www.zk2-legal.com
E-Mail: sk@zk2-legal.com
nach der Schuldrechtsreform zum 1.1.2002 haben sich auch die Verjährungsvorschriften geändert. Die frühere Regelmäßige Verjährungfrist von dreißig Jahren wurde auf nunmehr drei Jahre verkürzt. Dies bedeutet für Sie folgendes:
Die Verjährung hängt in Ihrem Fall von Ihrer Kenntnis der Schadensersatz begründenden Umstände ab, d.h. wann haben Sie von den kriminellen Machenschaften erfahren.
Wussten Sie bereits vor dem 1.1.2002 davon, so sind eventuelle Ansprüche nun mehr nach drei Jahren verjährt.
Haben Sie jedoch erst später von den Umständen Kenntnis erlangt, so tritt die Verjährung erst drei Jahre nach Kenntniserlangung ein. Dabei beginnt die Verjährung jedoch erst mit Ende des Jahres der Kenntniserlangung zu laufen.
Ein kurzes Beispiel:
Sie haben im Laufe des Jahres 2003 von den Umständen Kenntnis erlangt. Dann beginnt die Verjährungsfrist am Schluss des Jahres 2003 und endet am Schluss des Jahres 2006.
Folglich hängt die Verjährung in Ihrem Fall allein von der Kenntniserlangung ab.
Für eine Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sascha Kugler
Rechtsanwalt
Zum Abschluß möchte ich noch auf Folgendes ausdrücklich hinweisen:
Diese Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich diese Auskunft lediglich auf die Informationen, die mir Rahmen der Sachverahltsschilderung zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine umfassende verbindliche Beratung unerlässlich. Deshalb weise ich ausdrücklich daraufhin, dass diese Leistung nicht im Rahmen der Online-Beratung erbracht werden kann.
Rechtsanwalt Sascha Kugler
Sehr geehrter Herr Kugler,
vielen Dank für Ihre Antwort. Erlauben Sie mir, eine Nachfrage zu stellen:
Dass das Geld offensichtlich verloren ist, weiß ich tatsächlich erst seit 2003. Jedoch liegt hierüber nichts Schriftliches vor, es fanden lediglich einige Telefonate statt. Ich habe ein Schreiben des Vermögensberaters vom April 2002 in dem er angibt, nach einer Reorganisation werde alles positiv verlaufen.
Deswegen meine Nachfrage: Falls die Verjährung noch nicht vorbei ist, was ich nun fast so sehen würde, auf welche Weise könnte ich überhaupt meine Forderung durchsetzen? Es gibt leider nur sehr wenig Schriftliches, da das Geld wie gesagt in einem eigenen Depot gelandet ist.
Nochmals vielen Dank für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
die Vorgehensweise sowie die Erfolgschancen in diesem Fall hängen allein von der Beweisbarkeit ab.
Gegen den Vermögensbetreuer könnte ein Schadensersatzanspruch aus dem Vermögensberatungvertrag bestehen. Dies setzt voraus, dass man dem Makler eine von ihm zu vertretende Falschberatung nachweisen kann.
Der Makler wird sich wahrscheinlich unter anderem die Einrede der Verjährung geltend machen. Mit der Folge, dass Sie dahingehend beweispflichtig, dass Sie erst im Jahre 2003 Kenntnis erlangt haben.
Gegenüber der betreffenden Firma wäre darüber nachzudenken, ob ein Anspruch aus Deliktsrecht besteht. Allerdings wird sich, falls der Anspruch besteht, die Firma ebenfalls die Einrede der Verjährung geltend machen, so dass Sie auch hier wiederum beweispflichtig wären.
Eine umfassende Beratung hinsichtlich der Erfolgschancen ist mir jedoch anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts nicht möglich. Dazu müssten Sie mir Einblick in Ihre Unterlagen gewähren.
Ich stehe Ihnen gerne für eine weitergehende Beratung zur Verfügung. Dazu würde ich Sie bitten mit mir telefonischen Kontakt aufzunehmen. Falls Ihnen die Distanz zu groß sein sollte, würde ich Ihnen raten, sich einen Anwalt in Ihrer Nähe zu suchen.
MIt freundlichen Grüßen
Sascha Kugler
Rechtsanwalt