Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt.
Inwieweit der Sachverhalt und der Klageweg eindeutig ist, vermag ich aus der Ferne nicht zu beurteilen. Sicherlich ist das Vorliegen von Unterlagen für die Beweisbarkeit des Anspruches ein Vorteil zu mal ich Ihren Angaben entnehme, dass der gegnerische Anwalt zunächst die Wirksamkeit des Zusatzvertrages nicht anerkennt, hierfür aber keine Begründung aufgeführt hat. Insoweit müsste er in einem Prozeß hierzu substantiiert vortragen. Die pauschale Behauptung einer Unwirksamkeit ist dabei sicherlich nicht ausreichend. Sicherlich könnte bei der vorliegenden Konstellation auch ein Urkundenprozeß in Erwägung gezogen werden.
Da bereist ein Anwalt eingeschaltet ist, ist sicherlich damit zu rechnen, dass das Verfahren durch einen Widerspruch in ein gerichtliches Verfahren übergeht.
Schnelles Handeln ist sicherlich nicht notwenig, wenn der Schuldner bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Denn dann wird Ihnen auch die Titulierung Ihres Anspruches nicht weiterhelfen und nur Kosten verursachen.
Hierbei sollten Sie sich eine Abschrift der eidesstattlichen Versicherung als Voraussetzung für einen Vergleich zusenden lassen. Sicherlich wäre auch eine Übersicht der Vermögenssituation hilfreich, um auf einer entsprechenden Basis einen Vergleich zu schließen. Möglicherweise lässt sich die Vergleichsquote noch nach verhandeln.
Es macht sicherlich keinen Sinn ein Klageverfahren zu führen, in dem Sie Obsiegen, aber durch die eidesstattliche Versicherung keine Pfändung betreiben können. Hier wäre sicherlich eine außergerichtliche Vereinbarung sinnvoll und spart erhebliche Kosten.
Soweit ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wird, ist es denkbar, dass Sie in die Nähe der außergerichtlichen Vergleichsquote gelangen, je nachdem in welcher Höhe der Vergleich geschlossen wird und welche Kostenentscheidung erfolgt.
Ich bitte zu beachten, dass ich Ihnen aufgrund der Angaben nur einen Überblick gegen kann. Für eine genauere Einschätzung Ihrer Position wäre sicherlich die Einschaltung eines Kollegen vor Ort erforderlich.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben. Bei Rückfragen nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrter Herr Schröter,
eine ergänzende Frage noch: Wenn Sie schreiben, Eile ist nicht unbedingt geboten, gibt es doch sicherlich zeitliche Grenzen.
Meine Forderung scheint ja generell akzeptiert zu sein, sonst hätte die Gegenseite kein Vergleichsangebot gemacht. Wenn ich das annehme, sind weitere Forderungen natürlich nicht möglich.
Wenn ich es jedoch nicht annehme, kann ich meine Forderung dann auch noch in einigen Jahren geltend machen - in der Hoffnung, daß sich die finanzielle Situation der Gegenseite irgendwann doch bessert? Oder gibt es hierbei auch irgendwelche Verjährungsfristen, die für die Annahme eines (um nicht zu sagen jedes) Vergleichsangebotes sprechen?
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Rückerstattungsanspruch unterliegt der dreijährigen Verjährung gem § 195 BGB. Insoweit besteht vor Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist zum Jahresende entsprechender Handlungsbedarf.
Soweit Sie Ihren Anspruch gerichtlich durchsetzen und einen Titel erstreiten beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Hier besteht dann die Möglichkeit entsprechend abzuwarten, bis der Schuldner wieder über entsprechendes Vermögen verfügt.
Soweit allerdings Ihr Schuldner ein Insolvenzverfahren durchführt und eine Restschuldbefreiung nach § 287 InsO beantragt, so wird er, soweit die Restschuldbefreiung nach § 300 InsO erteilt wird, von den Forderung der (Insolvenz) Gläubiger gem. § 301 InsO befreit, so daß Sie mit Ihrem tituliertem Anspruch lediglich eine Insolvenzquote zu erwarten hätten.
Mit besten Grüßen
RA Schröter