Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage, die ich im Folgenden gerne beantworte.
Mit 59 Jahren wird Ihr Mann aus steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht noch als Arbeitnehmer qualifiziert und die Bezüge dementsprechend als Arbeitsentgelt behandelt. Die Stellung als ‚Vorruheständlers’ ist daher diesbezüglich nicht von Bedeutung.
Ich nehme daher an, dass die Kürzung der Vorsorgepauschale mit der Änderung des § 10c Abs. 3 EStG zusammenhängt, die erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 gilt. Bislang war Voraussetzung für die Kürzung des Vorsorgebetrags, dass eine betriebliche Versorgungszusage gänzlich ohne eigene Beitragsleistung des Arbeitnehmers erfolgte. Diese Voraussetzung wurde nun gestrichen, so dass es lediglich noch auf die Zusage einer lebenslangen Versorgung ankommt. Der Kreis derjenigen Arbeitnehmer, die eine ungekürzte Vorsorgepauschale erhalten, wurde damit deutlich eingeschränkt.
Ich gehe davon aus, dass diese Voraussetzung bei Ihrem Mann erfüllt ist. Bitte berücksichtigen Sie jedoch, dass eine abschließende Beantwortung nur bei vollständiger Kenntnis der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Ihrem Mann und dem Arbeitgeber möglich ist.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass gegen eine ablehnende Einspruchsentscheidung innerhalb eines Monats Klage vor dem Finanzgericht erhoben werden muss. Eine entpsprechende Rechtsbehelfsbelehrung finden Sie am Ende des Einspruchsbescheids.
Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage, die ich im Folgenden gerne beantworte.
Mit 59 Jahren wird Ihr Mann aus steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht noch als Arbeitnehmer qualifiziert und die Bezüge dementsprechend als Arbeitsentgelt behandelt. Die Stellung als ‚Vorruheständlers’ ist daher diesbezüglich nicht von Bedeutung.
Ich nehme daher an, dass die Kürzung der Vorsorgepauschale mit der Änderung des § 10c Abs. 3 EStG zusammenhängt, die erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 gilt. Bislang war Voraussetzung für die Kürzung des Vorsorgebetrags, dass eine betriebliche Versorgungszusage gänzlich ohne eigene Beitragsleistung des Arbeitnehmers erfolgte. Diese Voraussetzung wurde nun gestrichen, so dass es lediglich noch auf die Zusage einer lebenslangen Versorgung ankommt. Der Kreis derjenigen Arbeitnehmer, die eine ungekürzte Vorsorgepauschale erhalten, wurde damit deutlich eingeschränkt.
Ich gehe davon aus, dass diese Voraussetzung bei Ihrem Mann erfüllt ist. Bitte berücksichtigen Sie jedoch, dass eine abschließende Beantwortung nur bei vollständiger Kenntnis der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Ihrem Mann und dem Arbeitgeber möglich ist.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass gegen eine ablehnende Einspruchsentscheidung innerhalb eines Monats Klage vor dem Finanzgericht erhoben werden muss. Eine entpsprechende Rechtsbehelfsbelehrung finden Sie am Ende des Einspruchsbescheids.
Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt