Gekaufte Prüfungsaufgaben entgeltlich online besprechen

2. Januar 2025 12:00 |
Preis: 30,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

ich würde gerne Online-Kurse anbieten, bei welchen ich angehenden Prüflingen entgeltlich Prüfungsvorbereitung für die Abschlussprüfung anbiete.

Ähnlich also wie die private Nachhilfe vor Ort, bei denen die Nachhilfelehrer alte Prüfungsaufgaben mit den Schülerinnen und Schülern durchrechnen, nur das Ganze eben mit mehreren Personen online.

Die beste Methode besteht sicherlich darin, die originalen alten Prüfungsaufgaben durchzusprechen, anstatt eigene Aufgaben zu erfinden, da dies meist am effektivsten für die Stoffwiederholung ist.

Ich möchte nun allerdings sichergehen, dass ich das rechtlich auch darf.

Dafür könnte ich mir zwei Versionen vorstellen:
1. Nur ich habe die Prüfungsaufgaben vom Prüfungsverlag erworben, blende im Kurs die Aufgabe ein und berechne sie gemeinsam mit den Teilnehmern (Sicherlich die kritischere Version, da nur ich die Aufgaben gekauft habe).

2. Sowohl ich, als auch die Teilnehmer des Kurses, haben die Prüfungsaufgaben vom Prüfungsverlag erworben. Ich blende die Aufgabe nicht ein, weise vor dem Kurs explizit darauf hin, dass alle Teilnehmer sich die Aufgaben kaufen sollen und bespreche bzw. berechne dann lediglich die Lösungswege online, ohne vorab die Aufgabe zu zeigen, da alle Personen sich zu Hause selbst in die Aufgabe einlesen können.

Es werden keine Unterlagen mit den Teilnehmern geteilt, es gibt keine gespeicherte Videoaufzeichnung und es werden keine Prüfungsaufgaben dupliziert.

Ich hoffe sehr, dass die zweite Version funktioniert und wir die originalen Prüfungsaufgaben gemeinsam online besprechen und berechnen können.

Vorab vielen Dank für die Hilfe und einen guten Start ins neue Jahr.
3. Januar 2025 | 11:35

Antwort

von


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26131 Oldenburg
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Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Option 1 ist in der Tat kritisch, da auch Prüfungsaufgaben urheberrechtlich geschützt sein können und dann eine Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe nur mit Einwilligung des Rechteinhabers zulässig wäre.

Option 2 halte ich dagegen für unproblematisch. Denn der Urheberrechtsschutz betrifft nur die konkrete Umsetzung, also die konkrete Darstellung und Formulierung der Aufgabe und des Lösungsweges. Für die Idee an sich und die korrekte Berechnung der Lösung gibt es aber keinen exklusiven Urheberrechtsschutz.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

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