Antwort
vonRechtsanwalt Manuel Kruppe
Leipziger Str. 14
04643 Geithain
Tel: 034341631020
Web: https://www.jetzt-scheiden-lassen.de
E-Mail: kontakt@jetzt-scheiden-lassen.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Rein materiell-rechtlich wäre es durchaus möglich (und auch üblich), im aktuellen Unterhaltsverfahren die Leistungsfähigkeit Ihrer Exfrau unter Einbeziehung fiktiver Einkünfte oder versteckter Einnahmen zu berücksichtigen.
Dass Ihr Anwalt das auf ein späteres Verfahren verschieben möchte, ist nicht völlig abwegig, wirkt aber aus Mandantensicht oft unbefriedigend – insbesondere, wenn Sie schon im Vergleichsstadium sind. Ggf. liegen aber im Einzellfall Beweisprobleme vor oder Erfolgsaussichten bestehen aus anderen Gründen nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Manuel Kruppe
Vielen Dank für Ihre verständliche Antwort.
Noch einmal zum korrekten Vorgehen. Wenn im aktuellen Verfahren festgehalten wird, dass meine Exfrau nicht leistungsfähig aufgrund ihres Einkommens ist, kann ich dann in einem weiteren Verfahren zum familienrechtlichen Ausgleichsanspruch dies überhaupt ändern lassen?
Ich habe folgendes recherchiert: Ohne ausdrückliche Feststellung der Leistungsfähigkeit der Kindesmutter entfällt dauerhaft jeder familienrechtliche Ausgleichsanspruch des Mandanten; er bliebe ansonsten allein mit der Unterhaltslast belastet, obwohl die Mutter anteilig leistungsfähig wäre.
vielen Dank im Voraus und freundliche Grüsse
Problematisch wird es nur, wenn Rechtskraft eingetreten ist. Wenn aber Rechtsmittel eingelegt worden sind, bleibt die Überprüfung in der weiteren Instanz möglich. Ansonsten lässt sich jederzeit eine Abänderungsklage einreichen, wenn sich der zugrundeliegende Sachverhalt ändert. Eine detaillierte Prüfung ist allerdings hier im Rahmen der Frage ohne konkrete Aktenkenntnis nicht möglich.