Geht Verzichtserklärung bei Hausverkauf auf Käufer über

4. Mai 2011 16:23 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Hallo,

in 1998 habe ich ein Haus in 52223 Stolberg gekauft. Mein Nachbar unterrichtetet mich damals, dass eine Vermessung (das Gundstück wurde neu vermessen, da es aufgeteilt wurde - Erbengemeinschaft) ergeben habe, dass mein Haus etwa 15 cm bei einer Länge von 20 Metern auf seinem Grundstück stehe. Mein Haus wurde 1938 erbaut und war ursprünglich als Doppelhaus geplant, was man anhand der Originalpläne sehen kann. Somit ist zu vermuten, dass die Wand, die nun auf dem Nachbargrundstück steht wohl ursprünglich als gemeinsame Wand genutzt werden sollte. 60 Jahre war die Überbauung nicht bekannt.
Ich habe damals mit meinem Nachbarn über Anwälte vereinbart, dass er auf Forderungen verzichtet, wenn ich ein in dieser Wand befindliches Fenster mit undurchsichtigem Glas versehe. Diese Verzichtserklärung gilt solange, wie das Fenster undurchsichtig ist. Ich will mein Haus nun verkaufen und möchte gerne wissen, ob diese Verzichtserklärung vom neuen Besitzer mit meinem Nachbarn verlängert werden kann, denn es hat sich am Sachverhalt nichts geändert. Was wäre zu beachten, wenn mein Nachbar das Haus verkaufen will. Was müsste der neue Besitzer meines Hauses dann gegebenen Falls erwarten oder unternehmen.

Freundliche Grüße.
4. Mai 2011 | 16:48

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,


hier kommt es darauf an, was genau in welcher Form vereinbart worden ist, da dann auch die Frage der Übertragbarkeit abgeklärt werden kann.


Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung befürchte ich fast, dass diese Vereinbarung nicht grundbuchrechtlich abgesichert worden ist, was wünschenswerterweise dann nachgeholt werden sollte.


Denn ohne grundbuchrechtliche Absicherung geht diese Vereinbarung leider nicht automatsich auf den jeweiligen Neueigentümer über, da es dann eben nicht am Eigentum des Grundstücks automatisch gekoppelt wäre.


Dieses bedeutet, dass auch dann wenn sich am Sachverhalt faktisch nichts ändert, diese Vereinbarung nicht auf den Neueigentümer übergeht und jederzeit von jedem Nachbarn theoretisch gekündigt werden könnte mit der Folge, dass dann eine jährliche Überbaurente in Höhe eines ortsüblichen Preises bezogen auf die überbaute Fläche zu zahlen wäre.

Daher wäre es für beide Beteiligten sicherlich sinnvoll, die Vereinbarung mit der Eintragung grundstücksbezogen zu manifestieren.


Aber wie schon ausgeführt: Es kommt ganz entscheidend auf den genauen Wortlaut der Vereinbarung und deren Form an, da sich ggfs. daraus eine völlig andere rechtliche Bewertung ergeben könnte. Da ja Kollegen bei der Vereinbarung beteiligt gewesen sind, sollte dieses dann sinnvollerweise auch von diesen Kollegen ergänzend geprüft werden.

Es können dann auch die notwendigen Schritte für eine eventuell noch ausstehende Eintragung eingeleitet werden.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


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