Gehaltspfändung / Auszahlung mehrerer Gehälter

| 9. September 2011 15:43 |
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Arbeitsrecht


Dem Arbeitgeber (AG) des Arbeitnehmers (AN) liegt eine Gehaltspfändung eines Dritten vor. Diese Pfändung wurde bislang nicht bedient, weil sich das Gehalt (hier € 800) unterhalb des Pfändungsfreibetrags (hier € 1000) beläuft.

Der AG hat dem AN in den letzten 4 Monaten kein Gehalt gezahlt. Sprich: der AN hat eine offene Gehaltsforderung von € 3.200.

Kann der AG dem AN nun die ausstehenden Gehälter auszahlen?

Muß vorher die Pfändung (hier € 1.000) befriedigt werden?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Bei der offenen Gehaltsforderung handelt es sich um Arbeitseinkommen, das grundsätzlich der Pfändung unterliegt. Nachzahlungen des Gehalts sind jedoch dann unpfändbar, wenn diese im Zeitraum, für den diese gewährt werden, unpfändbar waren. Dies lässt sich § 850c Abs. 1 ZPO entnehmen. Nachzahlungen sind nämlich dem Zeitabschnitt zuzurechnen, für den sie nachträglich gezahlt werden. Die Lohnabrechnungen für diese Monate sind dann entsprechend zu korrigieren.

Sie können demnach die ausstehenden Gehälter nachzahlen, müssen aber korrigierte Lohnabrechnungen für die betreffenden Monate erstellen und daraus den pfändungsfreien Betrag errechnen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller 9. September 2011 | 17:36

Lohnabrechnungen sind in den jeweiligen Monaten gefertigt worden, nur die Auszahlung des Nettolohns unterblieb. Lohnnebenkosten sind in den jeweiligen Monaten abgeführt worden. Entnehme ich Ihrer Antwort folgerichtig, dass dann die Abrechnungen nicht zu korrigieren sind?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. September 2011 | 17:50

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Ich ging davon aus, dass noch keine Lohnabrechnungen erstellt wurden. Sofern diese aber vorliegen, ist eine Korrektur natürlich nicht nötig, es sei denn, es ergibt sich, z.B. durch Sonderzahlungen o. Ä. ein pfändbarer Betrag.

Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 9. September 2011 | 18:35

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