Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Einen Anspruch auf die Auszahlung Ihres Nettogehaltes besteht weiterhin. Fraglich ist hierbei, ob Ihr Arbeitgeber hinsichtlich des Schadens am Firmenfahrzueg mit dem Gehaltsanspruch aufrechnen kann. Eine solche Aufrechung beschränkt sich jedoch nur auf den pändungsfreien Betrag.
Bei einem ersatzpflichtigen Schaden ist zunächst fraglich, unter welchen Umständen der Schaden entstanden ist.
Privatfahrt mit dem Firmenwagen
Soweit der Unfall mit dem Firmenwagen auf einer Privatfahrt geschieht, sind Sie zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Hierbei ist es unerheblich, ob der Schaden leicht oder grob fahrlässig verursacht wurde. Ersatzpflichtig ist hierbei in der Regel die Selbstbeteiligung, sowie die höhere Einstufung in der Versicherungsprämie.
Etwas anderes gilt nur, wenn zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber etwas anderes vereinbart wurde.
Dienstfahrten mit dem Firmenwagen
Hier muß in der Regel das Unternehmen den Schaden tragen. Allerdings werden hier gewisse Abstufungen vorgenommen. Bei jeder betrieblichen Tätigkeit greift eine Dreiteilung der Haftung des Arbeitnehmers für dem Arbeitgeber zugefügte Schäden, die sich wie folgt aufgliedert:
Grobe Fahrlässigkeit/Vorsätzlichkeit:
Für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden haftet der Arbeitnehmer in vollem Umfang. Grob fahrlässig handelt, wer zum Beispiel ohne Freisprecheinrichtung telefoniert oder alkoholisiert fährt. Danach muß im Falle eines Unfalles der Arbeitnehmer den Schaden ersetzen. Die Versicherung ist zwar im Rahmen des Versicherungsvertrages zum Ersatz des Schadens verpflichtet, kann sich aber bei dem Arbeitnehmer schadlos halten.
Um den Arbeitgeber nicht existentiell zu gefährden ist die Haftung bei grober Fahrlässigkeit auf 3 Monatsgehälter beschränkt.
Mittlere Fahrlässigkeit
Bei der mittleren Fahrlässigkeit, z.B. einem Auffahrunfall ist die Haftung des Arbeitnehmers in der Regel auf fdie Selbstbeteiligung der Versicherung begrenzt. Soweit der Arbeitgeber keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat, muss er den Schaden selber tragen.
Leichte Fahrlässigkeit:
Bei leichter Fahrlässigkeit trägt der Arbeitgeber den vollen Schaden.
Im Ergebnis kann der Arbeitgeber mit entsprechenden Schadensersatzansprüchen gegenüber Ihrem Gehaltsanspruch nur aufrechnen, wenn es sich um einen grob oder mittleren fahrlässigen verursachten Schaden handelt. Ansonsten hat er die Gehaltsforderung auszuzahlen.
Ich hoffe Ihnen einen hilfreichen Überblick verschafft zu haben. Sollten sich noch eine Nachfrage ergeben, stehe ich Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrter Herr Schröter,
umd das noch mal genauer zu beschreiben was ich da für einen Unfall ich gebaut habe. Es kam zustande in einer Diesntfahrt von der Arbeit nach zur Wohnung. Es war schön spät ich hatte kein Geld dabei bzw auch nicht genug Geld auf dem Konto das ich mich ein Zimmer hätte nehmen konnte war aus leicht übermüdet is das etzt groß fahrläßig oder wie habe ich das einzuorden. Ich war nur einen moment nicht aufmerksam da war es auch schon passiert. Auf grund dieser neu geschielderten Tatsachen hab ich da noch anspruch oder nicht. Da ich versucht das über meine Versicherung zubezahlen was die nicht gemacht hat, muss ich noch dafür noch zahlen nicht. Wenn nicht kann ich morgen eine Brief losschicken um mein Gehalt zuverlangen.
MFG
Eric Kümper
aufgrund Ihrer Angaben würde ich den Unfallhergang als mittlere Fahrlässigkeit bei einer Dienstfahrt einstufen, mit der Folge, daß Sie Ihrem Arbeitgeber zum Ersatz der Selbstbeteiligung ggfs. auch für die Kosten einer Höherstufung haften. Sie sollten zunächst Ihr Gehalt einfordern und eine genaue Abrechung der Versicherung des Afrbeitgebers verlangen. Soweit seitens des Arbeitgebers der Schaden nicht exakt beziffert ist, kann auch das Gehalt nicht einbehalten werden.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom