Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Arbeitgeber kann Ihnen die Kosten des Verfahrens nicht einfach vom Lohn abziehen. In der 1. Instanz trägt jede Partei Ihre Rechtsanwaltskosten selbst, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Nur über die Gerichtskosten wird entschieden.
Bei einem Vergleich in der 2. Instanz werden die Kosten gegeneinander aufgehoben.
Wahrscheinlich wurde die Vergütung mit der LSt.-Klasse VI abgerechnet
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Guten Tag
in der Abrechnung gibt es ein Position
Gesetzlich Netto (EBSCHV) -5593,98 und stimmt mit den Kosten in der 2 Instanz in etwa überein.
EBSCHV klingt nach Beschlussverfahren
Ich habe den Arbeitgeber schon per Mail angeschrieben und die Zahlung (Überweisungsbeleg Screenshot) bis 03.05 15:00 Uhr eingefordert.
Sonst kommt per Eilverfügung der Gerichtsvollzieher.
Vielen Dank
Gruß
Sie drohen: Sonst kommt per Eilverfügung der Gerichtsvollzieher. Was soll der tun?
Angeblich ist der Vergleich aus Sicht des Arbeitgebers erfüllt, so daß ein GV ggf. wieder unverrichteter Dinge wieder abziehen wird. Der soll kassieren und ist kein Organ zur Aufklärung.
Sie müssen die Ihnen zustehenden Beträge nachrechnen. Ich benötige dafür die Lohn- & Gehaltsabrechnungen (ab Vergleich)!
Der Ausschluss der Kostenerstattung gilt aber nur für die Kosten, die im Gesetz auch genannt werden, es gibt daher viele Ausnahmen, z.B. Reisekosten der Partei. Diese sind i.S.v. § 91 Abs. I ZPO dann als „notwendig" zu erstatten, wenn sie vernünftigerweise als sachdienlich angesehen werden durften [BAG in RVGreport 2004, 474].
Der Betrag von 5.593,98€ muß m.E. aber einen anderen Hintergrund haben, vielleicht Schadensersatzansprüche.