18. November 2021
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14:14
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
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ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Nach § 24 TVÖD ist das Gehalt [i]auf ein von der/dem Beschäftigten benanntes Konto[/i] zu zahlen. Es muss nicht zwingend ein eigenes Konto sein. Daher kann grundsätzlich eine Überweisung auf das Konto eines Dritten erfolgen.
Die steuerliche Behandlung des Kollegen ändert sich dadurch nicht, weil die Überweisung ja kein Gehalt des Kollegen ist, sondern eine ihm nicht gehörende und damit auch nicht zurechenbare Leistung darstellt.
Da ich Ihre Motivationslage nicht kenne, möchte ich Sie auf mögliche Gefahren eines solchen Vorgehens hinweisen.
Es bestehen sowohl für Sie als auch für den Kollegen abestimmte Risiken. Erfolgt die Umleitung beispielsweise, um Pfändungsgläubiger zu benachteiligen, kann eine Strafbarkeit wegen Vollstreckungsvereitelung, § 288 StGB gegeben sein, zu der der Kollege ggf Beihilfe leisten würde.
Sofern das Ganze im Rahmen eines Insolvenzverfahrens läuft, ist die Restschuldbefreiung gefährdet.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
18. November 2021 | 15:55
Vielen Dank für die Antwort.
Nein darum geht es nicht.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
18. November 2021 | 15:55
Dann ist ja gut.