6. März 2008
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23:34
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
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E-Mail: info@kanzlei-roth.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
1.
Nach § 42 I Gerichtskostengesetz (GKG) ist bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage oder des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung.
Der Gegenstandswert ist insoweit richtig berechnet worden.
2.
Nach § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 verdient der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch durch die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts.
Da Sie vor dem Besprechungstermin Ihre Anwältin auf die dadurch entstehenden Kosten befragt haben, und Ihnen mitgeteilt wurde, dass hierdurch keine Kosten entstünden, hat Ihre Anwältin keinen Anspruch auf eine Terminsgebühr.
3.
Die Entstehung der Einigungsgebühr setzt voraus, dass eine wie auch immer geartete Erledigung der Rechtsangelegenheit herbeigeführt werden muss, an der der Rechtsanwalt mitgewirkt hat.
Es wird demnach vorausgesetzt, dass der Anwalt an Verhandlungen über das Zustandekommen der Einigung mitgewirkt hat. Da derartige Verhandlungen stattgefunden haben, hat Ihre Anwältin Anspruch auf eine Einigungsgebühr, wenn es zu einer Einigung kommt.
Ihre Anwältin hat insoweit an der Verhandlung über das Zustandekommen der Einigung mitgewirkt, auch wenn Sie die Verhandlung nach Mandatsende zu dem von Ihnen benannten Ende geführt haben.
Ist kein Gerichtsverfahren anhängig, beträgt die Einigungsgebühr 1,5.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2008
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Rückfrage vom Fragesteller
7. März 2008 | 00:27
Sehr geehrter Herr Roth,
ganz herzlichen Dank für Ihre prompte und umfassende Antwort. Sie haben mir damit ein ganzes Stück weitergeholfen.
Da wäre noch eine Nachfrage zum Gegenstandswert: Mindert eine unstrittig gezahlte monatliche Unterhaltsleistung nicht automatisch den Gegenstandswert, muss sie dafür tituliert sein oder reicht der Nachweis ihrer Zahlung?
Freundliche Grüße!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
8. März 2008 | 08:34
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Freiwillig gezahlte Unterhaltsbeträge mindern den Gegenstandswert.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
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