Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
Tel: 069-4691701
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
E-Mail: tsmack@t-online.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Wenn ein Sachmangel vorliegt ergeben sich die Rechte des Käufers aus § 437 BGB. Innerhalb der aufgezählten Rechte besteht ein Stufenverhältnis, aus dem sich gemäß § 437 Nr. 1 ein Vorrang der Nacherfüllung ergibt (BGH NJW 2005, 1348).
Nacherfüllung bedeutet, daß der Käufer zunächst nach seiner Wahl das Recht hat, die Lieferung einer mangelfreien Sache, oder die Beseitigung des Mangels zu verlangen.
Wenn das Kfz als „scheckheftgepflegt" verkauft wurde und dem ist tatsächlich nicht so, liegt ein Mangel i.S.des § 434 Abs 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB vor.
[b]„§ 434 Sachmangel[/b]
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
1. die vereinbarte Beschaffenheit hat,"
In diesem Fall hat das Kfz nicht die vereinbarte Beschaffenheit, da es eben nicht „scheckheftgepflegt" ist.
Dieser Umstand ist nach ihrer Schilderung auch nachweisbar, da dies in dem Inserat entsprechend angegeben war.
Das Inserat sollten Sie aufbewahren bzw. abspeichern, da es den Nachweis des Mangels sichert.
Sie müssen daher den Verkäufer nachweisbar schriftlich (per Einwurf/Einschreiben) unter Fristsetzung von 14 Tagen zur Nacherfüllung – also Durchführung der ausstehenden Inspektion - auffordern. Verweisen Sie in dem Schreiben auch auf die Auskünfte von Ford, daß entsprechende Inspektionen nicht durchgeführt wurden.
Die 2. Inspektion kann nachträglich nicht mehr durchgeführt werden, wenn Sie mit der Durchführung der 3. Inspektion zufrieden sind, wäre dieses Vorgehen der geeignete Weg.
Jedenfalls müssen Sie dem Verkäufer zunächst Gelegenheit geben, den Mangel zu beseitigen, bevor Sie andere Rechte gelten machen. Dies ergibt sich bei Mängeln aus dem o.g. Stufenverhältnis bei der Sachmängelhaftung.
Wenn der Verkäufer den Mangel nicht beseitigt, haben Sie gemäß § 437 BGB die Möglichkeit den Kaufpreis zu mindern, oder auch im Wege des Schadensersatzes die Inspektion bei einer anderen Werkstatt durchführen zu lassen, und den Ersatz der Kosten zu verlangen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
Hallo Herr Mack!
Nach ihrer Antwort habe ich das Autohaus kontaktiert. Es sind laut Vorbesitzer Rechnungen über regelmäßigen Service vorhanden, die aber beim Transfer verschwunden sind. Der Verkäufer hat mir telefonisch zugesichert, eine Inspektion nach zu holen und dies per mail bestätigt.
"Hallo Herr Gräser,
wie soeben telefonisch besprochen wird der Service nach Ihrem Urlaub ohne Berechnung
nachgeholt. "
Reicht das als Zusicherung aus?
Oder versäume ich dadurch eine Frist, falls das Autohaus sich nicht daran gebunden fühlt?
Danke und mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Beim Gebrauchtwagenkauf vom Verkäufer besteht eine Gewährleistungsfrist von mindestens einem Jahr, daher gehe ich davon aus, daß die Frist noch nicht verstrichen ist, selbst wenn sich das Autohaus nicht an die Zusage halten würde.
Generell sollte daher die o.g. Zusage des Händlers ausreichen und auch keine Verjährung der Ansprüche eintreten, andernfalls kann man auch noch nachträglich gegen den Verkäufer vorgehen.
Sie sollten lediglich darauf achten, daß der Verkäufer die Inspektion/den Service laut Scheckheft durchführt (diese können durchaus etwas umfangreicher sein) und dies auch im Scheckheft bestätigt, damit nicht einfach nur ein Ölwechsel o.ä. durchgeführt wird.
Wenn der Verkäufer die Arbeiten ausführt und dies im Scheckheft bestätigt dürfte die Angelegenheit damit erledigt sein.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt