Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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der Händler hat zwar das Recht zur Nachbesserung, aber das muss er natürlich auch machen.
Hierzu hat der Händler das Fahrzeug auf seine Kosten abzuholen und auch nach erfolgreicher Reparatur zurückzubringen. Das ergibt sich aus § 439 Abs. 2 BGB.
Daher sollten Sie den Händler eine Frist setzen. Angemessen dürften 10 Tage sein.
Teilen Sie auch mit, dass Sie danach eine Fremdreparatur (wenn das gewünscht ist) durchführen lassen. Dieses Recht hätten Sie nach Fristablauf.
Aber eben erst nach Fristablauf, so dass Sie die Frist eben nachweisbar setzen müssen.
Nach Fristablauf sollten Sie dann auch einen Rechtsanwalt beauftragen, um Ihre Rechte durchzusetzen.
Dieser wird sicherlich auch den Vertrag prüfen, da sich aus dem Vertrag vielleicht eine andere Beurteilung hinsichtlich der Gewährleistungsrechte ergeben könnte. Einige Rechte kann man vertraglich anders ausgestalten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Vielen Dank für die Antwort. Der Händler hat sich wohl anwaltlich beraten lassen und behauptet, dass gemäß einem Ge4richtsrurteil des BGH aus dem Jahr 2011 der Käufer das Fahrzeug zum Zwecke der Nachbesserung zum Verkäufer zu verbringen hat und nennt dabei folgendes Urteil: BGH 13.04.2011 VIII ZR 220/10. Hat der Händler Recht oder stimmt Ihre Aussage, dass der Händler das Fahrzeug bei mir abzuholen hat.
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Erfüllungsort der Nacherfüllung hat im Kaufrecht keine eigenständige Regelung erfahren.
Daher wird für die Bestimmung die allgemeine Vorschrift des § 269 I BGB gelten.
Und danach sind in erster Linie die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen entscheidend.
Wie ich Ihnen bereits mitgeteilt hatte, kommt es also auf die im Kaufvertrag getroffene Vereinbarung an. Danach KANN der Verkäufer recht haben, MUSS er aber nicht zwingend. Das kann erst die Vertragsprüfung ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg