Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
nach Ihrer Schilderung entspricht der Rover nicht der vereinbarten Beschaffenheit, so dass Sie Ihre Rechte aus Sachmängelhaftung gemäß §§ 437 ff. BGB geltend machen können.
Darüber hinaus kommt Ihnen die Beweislastumkehr des § 476 BGB zugute, wenn Sie den Wagen bei dem Händler als Verbraucher, also nicht zu eigenen gewerblichen Zwecken oder für eine selbstständige berufliche Tätigkeit gekauft haben.
Innerhalb der ersten Monate nach einem Verbrauchsgüterkauf muss nämlich der Verkäufer beweisen, dass der Sachmangel nicht bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat.
Eine Rückabwicklung des Kaufvertrages können Sie erst verlangen, wenn Sie dem Käufer zuvor die Gelegenheit der Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache, § 439 BGB) gegeben haben und diese verweigert wird oder eine Nachbesserung endgültig fehlgeschlagen ist.
Sie sollten daher den Händler schriftlich unter angemessener Fristsetzung auffordern, den Mangel zu beseitigen, und ankündigen, nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht steht Ihnen dann aus §§ 323 Abs. 1, 437 Nr. 2 BGB zu.
Bestehen Sie darauf, dass der Motor nicht nur notdürftig repariert wird, da nach Ihren Informationen laut Begutachtung durch die Rover Vertragswerkstatt nur durch einen Austausch des Motors der Fehler behoben werden kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei Ihrem Anliegen zunächst behilflich sein.
Sollten im Verlauf dieser Angelegenheit noch Probleme auftauchen, stehe ich Ihnen gerne für eine weitere Beratung oder Vertretung zur Verfügung.
Zunächst haben Sie aber die Möglichkeit, im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „frag-einen-anwalt.de“ Rückfragen zum inhaltlichen Verständnis meiner Antwort zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
nach Ihrer Schilderung entspricht der Rover nicht der vereinbarten Beschaffenheit, so dass Sie Ihre Rechte aus Sachmängelhaftung gemäß §§ 437 ff. BGB geltend machen können.
Darüber hinaus kommt Ihnen die Beweislastumkehr des § 476 BGB zugute, wenn Sie den Wagen bei dem Händler als Verbraucher, also nicht zu eigenen gewerblichen Zwecken oder für eine selbstständige berufliche Tätigkeit gekauft haben.
Innerhalb der ersten Monate nach einem Verbrauchsgüterkauf muss nämlich der Verkäufer beweisen, dass der Sachmangel nicht bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat.
Eine Rückabwicklung des Kaufvertrages können Sie erst verlangen, wenn Sie dem Käufer zuvor die Gelegenheit der Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache, § 439 BGB) gegeben haben und diese verweigert wird oder eine Nachbesserung endgültig fehlgeschlagen ist.
Sie sollten daher den Händler schriftlich unter angemessener Fristsetzung auffordern, den Mangel zu beseitigen, und ankündigen, nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht steht Ihnen dann aus §§ 323 Abs. 1, 437 Nr. 2 BGB zu.
Bestehen Sie darauf, dass der Motor nicht nur notdürftig repariert wird, da nach Ihren Informationen laut Begutachtung durch die Rover Vertragswerkstatt nur durch einen Austausch des Motors der Fehler behoben werden kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei Ihrem Anliegen zunächst behilflich sein.
Sollten im Verlauf dieser Angelegenheit noch Probleme auftauchen, stehe ich Ihnen gerne für eine weitere Beratung oder Vertretung zur Verfügung.
Zunächst haben Sie aber die Möglichkeit, im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „frag-einen-anwalt.de“ Rückfragen zum inhaltlichen Verständnis meiner Antwort zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt